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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.11 Sonstige nicht zu berücksichtigende Leistungen nach § 11a

Franz-Josef Sauer
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Rz. 52

Nachzahlungen nach dem AsylbLG, die darauf beruhen, dass diese Leistungen zuvor zu Unrecht vorenthalten worden waren, sind nicht nach § 11 als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). § 11a Abs. 1 enthalte in Bezug auf zu berücksichtigendes Einkommen nur eine lückenhafte Regelung, wie schon die Rechtsprechung zu den gemischten Bedarfsgemeinschaften zeige. Das Regelungssystem zur Berücksichtigung von Einkommen wolle eine rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen nicht belohnen. Systematische und historische Zusammenhänge zwischen den Fürsorgesystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG sprechen demnach gegen eine Berücksichtigung als Einkommen. Diese haben sich historisch vor allem aus der umfassenden Regelung des Fürsorgerechts im Bundessozialhilfegesetz entwickelt. Gemeinsamer verfassungsrechtlicher Kern ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dem Differenzierungen in Bezug auf die Leistungshöhe nicht entgegenstehen.

 

Rz. 52a

Die Zahlung einer Versicherung auf ein Darlehenskonto (für den Fall der Arbeitslosigkeit) stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Grundsicherungsrecht dar (BSG, Urteil v. 29.8.2019, B 14 AS 42/18 R). Die Zahlung stellte einerseits kein bereites Mittel dar; andererseits hatte die Rückbuchung aufgrund der Zahlung einer zuvor bereits abgebuchten Darlehensrate nicht zu einer (weiteren) Einnahme der Kontoinhaber geführt.

 

Rz. 52b

Als Einkommen unberücksichtigt bleiben auch:

  • Leistungen aus der Hochwasserhilfe,
  • fiktive Unterhaltsvorschüsse (vgl. SG Potsdam, Urteil v. 9.4.2014, S 40 AS 2731/11),
  • Öffentlich-rechtliche Soforthilfen zur Gebäudesanierung nach Flutkatastrophen,
  • Prämien nach § 87a SGB III. Die Weiterbildungsprämie setzt nicht voraus, dass der oder die Nachfragende noch nicht...

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