Rz. 52
Nachzahlungen nach dem AsylbLG, die darauf beruhen, dass diese Leistungen zuvor zu Unrecht vorenthalten worden waren, sind nicht nach § 11 als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). § 11a Abs. 1 enthalte in Bezug auf zu berücksichtigendes Einkommen nur eine lückenhafte Regelung, wie schon die Rechtsprechung zu den gemischten Bedarfsgemeinschaften zeige. Das Regelungssystem zur Berücksichtigung von Einkommen wolle eine rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen nicht belohnen. Systematische und historische Zusammenhänge zwischen den Fürsorgesystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG sprechen demnach gegen eine Berücksichtigung als Einkommen. Diese haben sich historisch vor allem aus der umfassenden Regelung des Fürsorgerechts im Bundessozialhilfegesetz entwickelt. Gemeinsamer verfassungsrechtlicher Kern ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dem Differenzierungen in Bezug auf die Leistungshöhe nicht entgegenstehen.
Rz. 52a
Die Zahlung einer Versicherung auf ein Darlehenskonto (für den Fall der Arbeitslosigkeit) stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Grundsicherungsrecht dar (BSG, Urteil v. 29.8.2019, B 14 AS 42/18 R). Die Zahlung stellte einerseits kein bereites Mittel dar; andererseits hatte die Rückbuchung aufgrund der Zahlung einer zuvor bereits abgebuchten Darlehensrate nicht zu einer (weiteren) Einnahme der Kontoinhaber geführt.
Rz. 52b
Als Einkommen unberücksichtigt bleiben auch:
- Leistungen aus der Hochwasserhilfe,
- fiktive Unterhaltsvorschüsse (vgl. SG Potsdam, Urteil v. 9.4.2014, S 40 AS 2731/11),
- Öffentlich-rechtliche Soforthilfen zur Gebäudesanierung nach Flutkatastrophen,
- Prämien nach § 87a SGB III. Die Weiterbildungsprämie setzt nicht voraus, dass der oder die Nachfragende noch nicht über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss verfügt. Die Prämie ist auch nicht ausgeschlossen, wenn durch die Weiterbildung eine höhere Qualifikation erreicht wird (SG Karlsruhe, Urteile v. 10.5.2022, S 2 AL 1377/21, und v. 26.1.2021, S 2 AL 4180/19). Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung soll die Motivation erhöht werden, eine von Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlung honoriert damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. Die Prämien sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zwar sind Umschüler nach dem BBiG bzw. der HWO nicht verpflichtet, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber gleichwohl Bestandteil des Weiterbildungs- bzw. Umschulungsvertrages sein und damit den bisherigen Leistungsstand dokumentieren. Für trägerinterne Leistungsüberprüfungen finden die Prämienregelungen keine Anwendung. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung wird der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt (vgl. auch BT-Drs. 18/8042).
Nicht anzurechnen ist auch die Energiepreispauschale aus 2022 (vgl. § 122 EStG).
Rz. 52c
Es bleibt grundsätzlich dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Art und Umfang des Bedarfs hängen damit maßgeblich von den Wünschen des Blinden ab. Daraus folgt eine zweckentsprechende Verwendung des Blindengelds auch dann, wenn es angespart wird, um eine teure Anschaffung zu ermöglichen. Angespartes Blindengeld ist deshalb auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen (SG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2013, S 37 AS 3151/11). Blindengeld werde ausschließlich als Ausgleich für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt. Es läge ohnehin eine persönliche Härte i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 vor, die einer Berücksichtigung als Vermögen entgegenstünde, wenn angespartes Blindengeld diesem zugeordnet würde.
Rz. 52d
Altersvorsorgevermögen ist einschließlich seiner Erträge geschützt. Überschussbeteiligungen aus einer Lebensversicherung sind nach Ablauf der Versicherung nicht mehr geschützt, wenn das ausgezahlte Vermögen nicht wieder zeitnah "schützend" angelegt wird. Überschussbeteiligungen werden auch als Schlussüberschussbeteiligungen gezahlt. Das geschieht zum Ende der Laufzeit. Da sie aus dem Versicherungsvertrag resultiert, darf sie auch als Vermögen angesehen werden.
Rz. 53
Nicht zu den privilegierten Einkommen gehören dagegen die Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (§§ 11 bis 13 SVG) und der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III sowie Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Jugendfreiwilligendienst und nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (abgesehen von einem Teil des Taschengeldes seit 1.7.2023 nach Maßgabe des Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 2 und 3; § 1 Abs. 7 Bürgergeld–V wurde schon früher aufgehoben, Abs. 2 Satz 6 a. F. mit Wirkung zum 1.7.2023). Die Leistungen für diese Personen (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung s...