Rz. 100
Bei Verletztenrenten aus der Unfallversicherung werden als Ausnahmetatbestand seit dem 1.7.2011 Wehrdienstleistende, die in Ausübung des Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden erlitten haben, gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst in der Bundeswehr oder in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR geleistet haben. Bei Wehrdienstleistenden der Bundeswehr folgte die Privilegierung bis zum 31.12.2023 aus § 11a Abs. 1 Nr. 2, bei den Wehrdienstleistenden der Nationalen Volksarmee aus § 1 Abs. 3 Bürgergeld-V. Die Regelung war nicht auf Zeiten vor Inkrafttreten anzuwenden (BSG, Urteil v. 14.2.2013, B 14 AS 198/11 R). Die übrigen Verletztenrenten aus der Unfallversicherung sind als Einkommen zu berücksichtigen. Abs. 1 Nr. 2 ist in Abs. 1 Nr. 3 aufgegangen.
Rz. 101
Das BVerfG hatte zuvor Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des BSG zurückgewiesen (BVerfG, Beschluss v. 16.3.2011, 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme bewertet würde. Der Verordnungsgeber der Bürgergeld–V, das BMAS, hat die Rente an Wehrpflichtige der Nationalen Volksarmee teilweise von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt, weil anderes als tief ungerecht empfunden worden sei. Auch nach Inkrafttreten der Verordnungsregelung hat das BSG seine Auffassung bekräftigt. Eine Verletztenrente sei aber insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, als sie zum Ruhen eines gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Grundrente nach dem BVG führe (BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R). Die anderen Entscheidungen des BSG hätten reine Verletztenrenten ohne Ruhenswirkung nach dem BVG betroffen. Diese lehnten eine Besserstellung der Verletztenrente ab.
Seit dem 1.1.2024 betrifft § 1 Abs. 3 Bürgergeld-V die vergleichbaren monatlichen Entschädigungszahlungen nach § 83 Abs. 1 SGB XIV.