Rz. 18
Einkommen i. S. d. § 11 ist im Ergebnis die Summe aller Einkünfte in Geld oder nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 in Geldeswert, die überhaupt als Einkommen (und nicht als Vermögen nach § 12) zu berücksichtigen und nicht schon nach § 11a ausgenommen sind, abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Steuern, Beiträge, Werbungskosten und weiterer Posten nach Abs. 1 (teilweise als Pauschale nach Abs. 2) sowie des Erwerbstätigenfreibetrages nach Abs. 3. Weitere Regelungen enthält die aufgrund der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erlassenen Bürgergeld-V. Es ergibt sich das zu berücksichtigende (verfügbare Netto-) Einkommen. Auf die Art der Einkünfte kommt es ebenso wenig an wie auf die Bezeichnung (z. B. Nebenverdienst oder Praktikumsvergütung) oder die Herkunft. Grundsätzlich unerheblich sind auch Gesichtspunkte wie Steuerpflicht, Pfändbarkeit oder Legalität (vgl. aber z. B. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8). Auch auf die Rechtsnatur kommt es nicht an. Die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 wird auf den Kalendermonat abgestellt, das ist der jeweilige Bedarfszeitraum; ein Leistungsanspruch besteht für jeden Kalendertag, ein Monat wird mit 30 Tagen berechnet (vgl. § 41 Abs. 1). Der Zeitraum, für den Leistungen deshalb nicht oder nur vermindert zu erbringen sind, muss taggenau festgestellt werden. Dementsprechend sind auch die von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen nach dem Monatsprinzip zu berechnen. Bei einmaligen Einnahmen kommt es auf den Monat des Zuflusses an, Absetzungen sind nicht zu verteilen, wenn es sich nicht um Jahresbeiträge von Versicherungen handelt. Vielmehr bestätigt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V das Monatsprinzip. Von vornherein nicht zu berücksichtigende Einnahmen enthält § 11a.
Allerdings ist dort teilweise auch aufgeführt, welche Einnahmen (inwieweit) als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Nach dem für die 20. Legislaturperiode geschlossenen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wird eine Harmonisierung des Einkommensbegriffes geprüft. Dabei soll auch ein Gutachten des Normenkontrollrates in Bezug auf den modularen Einkommensbegriff für digitaltaugliches Recht berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 20/290). Im Bürgergeld-Gesetz hat dies noch keinen Niederschlag gefunden.
Rz. 19
Bedarfszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Der Bedarfszeitraum beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2). Bedarf sowie Einkommen sind im gesamten Bedarfszeitraum gegenüberzustellen. Das gilt auch für Einkommen im Bedarfszeitraum, das vor Antragstellung erzielt wurde.
Rz. 20
Einkommen wird grundsätzlich im Bedarfszeitraum und damit im Kalendermonat berücksichtigt. Bei einmaligen Einnahmen als Nachzahlung, die nicht für den Zuflussmonat gezahlt wurde, wird darüber hinaus ein Verteilzeitraum von 6 Monaten festgelegt, innerhalb dessen das Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsanspruch durch Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem ganzen Monat – dem Monat des Zuflusses – entfiele. Der Verteilzeitraum ist nicht nur der Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen mit vorläufiger Entscheidung nach § 41a und Fällen mit unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, er kann auch in einen weiteren Bewilligungszeitraum hineinreichen. Der Verteilzeitraum wird unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraumes gebildet. Die Berücksichtigung von Einkommen innerhalb eines Verteilzeitraumes kann zur Folge haben, dass Pauschalen nicht angesetzt werden, sondern ein konkreter Vorwegabzug vorgenommen wird (vgl. auch Abs. 1 Satz 2 zur Verteilung einmaliger Einnahmen nach § 11 Abs. 3). In solchen Fällen wird Einkommen erst zu Vermögen, wenn Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Bedarfszeitraum von einem vollen Kalendermonat überwunden wurde. Durch den Verteilzeitraum ist das bei alleiniger Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erst der Fall, wenn durch sie die Hilfebedürftigkeit für den gesamten Verteilzeitraum vollständig entfällt, im Übrigen dann, wenn der Teilbetrag für einen Bedarfszeitraum auch bei Verteilung auf 6 Monate ausreicht, um zusammen mit der Berücksichtigung weiterer Sachverhalte Hilfebedürftigkeit ganz zu beseitigen.
Rz. 20a
Als Einkommen sind auch Leistungen nach § 13a BAföG zu berücksichtigen, wenn sie nicht im Rahmen des § 14b Abs. 2 Satz 1 BAföG gewährt werden. Da es sich bei der studentischen Versicherung aber um eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V handelt, geht die Versicherung nicht im Grundabsetzbetrag auf, sondern fällt unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Bei der Erfüllung einer Forderung ist von zugeflossenem Einkommen auszugehen. Eine Forderung stellt kein Vermögen dar, das durch die Auszahlung lediglich umgeschichtet wird (LSG Hamburg, Urteil v. 4.4.2023, L 4 AS 240/22 D).