Rz. 44
Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 4 (seit dem 1.7.2023 § 11 Abs. 3, vgl. das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023, BGBl. I Nr. 408) die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, die notwendigen Ausgaben zur Erzielung des Einkommens und der Erwerbstätigenfreibetrag zunächst von der Einnahme abzusetzen ist, bevor diese Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufgeteilt und zu einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt wird. Ein solches Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einer Summe dazu führen würde, dass der Leistungsberechtigte für mindestens einen vollen Monat nicht hilfebedürftig wäre und der Leistungsanspruch deshalb entfallen würde. Dem Leistungsberechtigten soll dadurch z. B. der Sozialversicherungsschutz erhalten bleiben. Daraus ergeben sich auch Folgewirkungen bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22. Im Ergebnis sollen von der einmaligen Einnahme die darauf entfallenden einmaligen Absetzbeträge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, "Werbungskosten" und der Erwerbstätigenfreibetrag) abgezogen werden, damit es nicht dazu kommt, dass Absetzungen mehrfach, z. B. bei mehreren Einnahmen, vorgenommen werden. Der Grundfreibetrag nach Abs. 2 wird von dieser Regelung nicht erfasst, allerdings sind im Grundfreibetrag die Werbungskosten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 enthalten. Abs. 2 ist insofern als nachrangige Vorschrift einzustufen. Eine Berücksichtigung auch des Grundfreibetrages hätte zur Folge, dass es zu Doppelabsetzungen von Versicherungspauschale und Altersvorsorgebeiträgen kommen könnte. Besser ist deshalb, nur die tatsächlichen Absetzbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 zu berücksichtigen und den Grundfreibetrag nicht vorweg abzusetzen.
Allerdings kann eine Versicherungspauschale nur einmal bei einem Ehegatten abgesetzt werden, wenn sie auf eine Steuererstattung angewendet wird, und diese allein auf die Abführung von Lohnsteuer eines der Ehegatten zurückzuführen ist (LSG Sachsen, Urteil v. 13.3.2014, L 3 AS 249/11).
Von einer Abfindung als Einkommen aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes (jedenfalls im Rahmen des § 158 SGB III) nicht abzuziehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.4.2019, L 9 AL 224/18).
Rz. 45
Relevant sind die Absetzungen in der Höhe, in der sie in dem Monat anfallen, in dem die einmalige Einnahme dem Leistungsberechtigten zufließt. Die Regelung will vermeiden, dass durch eine andere Berechnungsweise die Absetzungen überhöht ausfallen oder gar mehrfach angesetzt werden. Bei der Nachzahlung von Sozialleistungen, die aufgrund verzögerter Bewilligung entstehen, sind für jeden nachgezahlten Monat die Absetzbeträge nach § 11b vorab zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine Leistung der Ausbildungsförderung, gilt dies auch für den Grundabsetzbetrag in Höhe von mindestens 100,00 EUR nach Abs. 2b.