2.2.1 Überblick
Rz. 25
Vorhandenes Vermögen, das für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden könnte, wird gleichwohl nicht berücksichtigt, wenn einer der Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 vorliegt, der Freibetrag nach Abs. 2 greift oder nach der aufgrund des § 13 Nr. 1 erlassenen Bürgergeld-V das Vermögen von der Berücksichtigung ausgenommen ist. Zur Karenzzeit nach Abs. 3 vgl. Rz. 116 ff.
Rz. 26
Ein Vermögensschutz tritt nicht für Vermögen aus einer Geldzahlung ein, die ein geschiedener Ehegatte zum Ausgleich der Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm nicht mehr bewohnten, früher angemessenen Eigenheim erhalten hat (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.6.2013, L 5 AS 309/09).
Rz. 27
Vermögen, das ein Betroffener als Begünstigter eines sog. Behindertentestaments im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, ist kein Schonvermögen, und zwar auch dann nicht, wenn die Erbteilsübertragung vom Amtsgericht zuvor genehmigt worden war (LG Kassel, Beschluss v. 17.10.2013, 3 T 342/13).
2.2.2 Angemessener Hausrat
Rz. 28
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nimmt angemessenen Hausrat von der Berücksichtigung als Vermögen komplett aus. Unter Hausrat sind alle Sachen zu verstehen, die dem Zusammenleben der Familie und ihrer Bewirtschaftung dienen, das sind die beweglichen Gegenstände der Wohnungseinrichtung des maßgebenden Haushalts. Aufgrund dieser Regelung ist es nicht erforderlich, im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Vermögensgegenstand zu den nach den §§ 811, 812 ZPO nicht pfändbaren Gegenständen gehört, weil es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, zur bescheidenen Lebensführung handelt. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geht über diese Regelungen hinaus. Die Angemessenheit von Hausrat hat sich nur auf den ersten Blick an den bisherigen Lebensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft zu orientieren. Insoweit ist über die Angemessenheit schon wegen des Bedarfsdeckungsprinzips nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht abweichend von den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden. Hausrat kann zwar nicht deshalb als unangemessen angesehen werden, weil die Bedarfsgemeinschaft nach den augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, Hausrat desselben Wertes anzuschaffen.
Rz. 29
Das BSG hat sein Unverständnis für die Voraussetzung der Angemessenheit des Hausrates angesichts der großzügigen Regelung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beim Kfz zum Ausdruck gebracht und angemerkt, dass sich daraus letztlich eine Doppelprüfung zu Beginn des Leistungsbezuges und nach Ablauf der Karenzzeit ergibt. Es konnte damit jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht durchdringen.
Rz. 30
Andererseits kann von der Allgemeinheit nicht erwartet werden, dass der Vermögensinhaber luxuriöse, wertvolle Vermögensgegenstände, die auch nicht von Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 erfasst werden, zu ihren Lasten nicht verwertet (Schmuck, Antiquitäten usw.). Für die Angemessenheit genügt es aber, wenn die Gegenstände, die zum Hausrat gehören, nicht unbedingt notwendig, aber üblich sind. Funktional notwendiger, aber wertmäßig unangemessener Hausrat ist zu verwerten, wobei der durch einen wertmäßig angemessenen Hausrat ersetzt werden kann. Die Differenz muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das wird im Ergebnis nur in besonderen Einzelfällen der Fall sein, in denen die Grenze der Angemessenheit offensichtlich und deutlich verlassen worden ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausrates ist die Größe der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, auch wenn Hausrat üblicherweise gemeinsam genutzt wird.
2.2.3 Angemessenes Kfz
Rz. 31
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 belässt jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeug. Das ist bereits durch die Neufassung der Regelung seit dem 1.4.2011 im Gesetz klargestellt. Zu den Kraftfahrzeugen gehört auch das Motorrad. Es trifft auch auf erwachsene erwerbsfähige Schüler zu. Regelungszweck ist die Erhaltung der Möglichkeit, im Falle einer Arbeitsvermittlung die Arbeitsstelle mit dem Pkw erreichen zu können. Dementsprechend steht nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kein angemessener Pkw als nicht zu berücksichtigendes Vermögen zu. Die Regelung setzt voraus, dass die entsprechenden Kfz bereits vorhanden sind, also nicht aufgrund des Eintritts von Hilfebedürftigkeit neu beschafft werden. Neubeschaffungen sind allerdings nicht ausgeschlossen, wenn sie, etwa wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, notwendig sind. Der Zufluss eines Kfz als Glücksspielgewinn stellt grundsätzlich eine Einnahme mit Geldeswert dar, die als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ein durch späteren Verkauf des Autos erzielter Bargelderlös ist kein Einkommen i. S. v. § 11 und führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung durch "Versilberung" eines Vermögensgegenstandes (SG Mainz, Urteil v. 6.5.2014, S 15 AS 132/11). Von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Verwertung eines Kfz zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit erwartet werden, es sei den...