Rz. 100

Regelungen über weiteres nicht zu berücksichtigendes Vermögen enthält § 7 der aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassenen Bürgergeld–V. Über § 12 Abs. 1 Satz 2 hinaus stellt § 7 Bürgergeld-V allein Vermögensgegenstände von der Berücksichtigung frei, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Die Regelung ist dem Recht des SGB XII entnommen und dient insoweit hauptsächlich der Gleichbehandlung. Danach kommt es nicht darauf an, dass bestimmte Vermögensgegenstände im Eigentum des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit begünstigen könnten oder zweckmäßig sind. Unentbehrlich ist ein Gegenstand dann, wenn die Berufsausbildung ohne ihn nicht absolviert oder die Erwerbstätigkeit ohne ihn nicht in sinnvoller Weise ausgeübt werden kann. Dabei wird es sich in aller Regel um bestimmte Ausrüstungsgegenstände handeln. Daher ist die Regelung insbesondere interessant für angestrebte selbständige Tätigkeiten, bei dem es an einem das Arbeitswerkzeug stellenden Arbeitgeber fehlt. Die relevanten Entscheidungen sind nicht für das Vermögen in seiner Gesamtheit, sondern individuell für jeden einzelnen Vermögensgegenstand zu treffen. Typischerweise kommen Maschinen, Arbeitsmaterialien und Literatur, ggf. aber auch Geräte aus der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Fachliteratur in Betracht. Vorübergehend geschützt können z. B. Kunstwerke sein, die für die Fortführung einer Erwerbstätigkeit, etwa zu Ausstellungszwecken, benötigt werden.

 

Rz. 101

Die Regelung vermeidet, dass Vermögensgegenstände verwertet werden, die dann im Falle der Aufnahme der entsprechenden Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit – im Regelfall aus Steuermitteln – erneut beschafft werden müssen. Insoweit ist die Vorschrift auch sinnvoll. Sie unterstreicht damit aber nur schwach die Intention des SGB II, erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Arbeit einzugliedern. Die Vorschrift ist nach Auffassung des BSG auch zu prüfen, wenn bei Künstlern Vermögen in Form von selbst geschaffenen Kunstwerken festgestellt wird (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R).

 

Rz. 102

Die Vermutung des § 9 Abs. 5 kann nur auf Vermögen gestützt werden, das auch nach § 12 zu berücksichtigen wäre.

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