Rz. 47

Aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 hat das BMAS die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) v. 14.4.2008 erlassen (BGBl. I S. 734). Sie ist rückwirkend am 1.1.2008 in Kraft getreten und aktuell in der seit dem 1.1.2017 maßgebenden Fassung gültig. Die Verordnung regelt grundlegend, dass Hilfebedürftige bei Unbilligkeit nicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente wegen Alters nach Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet sind (§ 1 UnbilligkeitsV).

Eine Inanspruchnahme i. S. d. § 1 UnbilligkeitsV ist danach nur unbillig, wenn und solange sie zum Verlust des Anspruchs auf Alg I als eigentumsrechtlich geschützten Anspruchs auf eine Sozialleistung führen würde. Mit dieser Regelung zielt der Verordnungsgeber auf die sog. Aufstocker, die nur ergänzend Grundsicherungsleistungen erhalten, vorrangig jedoch Alg beziehen.

§§ 3 bis 5 UnbilligkeitsV regeln eine bevorstehende abschlagsfreie Rente, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie eine bevorstehende Erwerbstätigkeit als Sachverhalte, bei denen die Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen unbillig wäre. § 6 UnbilligkeitsV bestimmt für die Zeit ab 1.1.2017 die Unbilligkeit einer Inanspruchnahme von vorzeitiger Altersrente, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig i. S. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden. Zur Entlastung der Jobcenter von detailliertem Prüfaufwand ist die Hilfebedürftigkeit jedenfalls anzunehmen, wenn 70 % der zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente bei Erreichen der Altersgrenze weniger beträgt als die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit.

 

Rz. 47a

Eine Anwendung der Rechtsverordnung kommt erst wieder ab 1.1.2027 in Betracht, wenn die Befristung in § 12a Satz 3 entfallen ist.

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