Rz. 11
Der Einbezug der Potenzialanalyse seit dem 1.8.2016 in Abs. 1 ist als eine gesetzliche Klarstellung anzusehen, durch die die gängige Praxis in den Jobcentern (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 SGB III) unmittelbar in die gesetzliche Regelung aufgenommen wurde. Ohne eine vorausgegangene Potenzialanalyse kann ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Kooperationsplan nicht abgeschlossen werden. Dieser setzt allerdings eine Mitwirkung des Leistungsberechtigten voraus. Die Feststellung von individuellen Stärken entspricht verbreiteter Praxis in den Jobcentern, insbesondere auch für das Fallmanagement. Auch die Berücksichtigung von Umständen, die eine Eingliederung erschweren (Abs. 1 Satz 1 HS 2), ist nach gängiger Praxis der Jobcenter schon früher Gegenstand der Potenzialanalyse gewesen.
Rz. 12
Von den Jobcentern wird verlangt, dass sie eine Potenzialanalyse im Regelfall unverzüglich durchführen. Die Unverzüglichkeit muss in den Prozess eingebunden werden, den insbesondere neue bzw. erstmalige Antragsteller auf Leistungen im Jobcenter durchlaufen. Insoweit wird zwischen Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und denen der zugelassenen kommunalen Träger nicht unterschieden werden müssen. Unverzüglichkeit ist jedenfalls gegeben, wenn bereits im Erstgespräch mit dem Antragsteller im Zuge des 4-Phasen-Modells der gemeinsamen Einrichtungen die Potenzialanalyse durchgeführt wird. Der Unverzüglichkeit steht auch nicht entgegen, wenn die Potenzialanalyse auf ein weiteres Gespräch ausgedehnt werden muss. Die Feststellung des individuellen Profils des Leistungsberechtigten setzt eine intensive Auseinandersetzung mit allen Kriterien voraus, die auf die Eignung, Fähigkeiten und Neigungen einwirken. Einen Schwerpunkt dürften dabei Umstände bilden, die ein Vermittlungshemmnis darstellen.
Rz. 13
Gegenstand der Potenzialanalyse ist auch eine Erfassung der Kompetenzen des Leistungsberechtigten. Diese können in formalen Kompetenzen bestehen, denen ein (anerkannter) Abschluss zugrunde liegt, aber auch in Fähigkeiten, die planvoll, aber ohne konkreten Abschluss, oder nur als Begleiterscheinung im Alltag erworben wurden, aber für die Eingliederung in Erwerbstätigkeit nützlich sein können. Gerade für gering qualifizierte Personen und Flüchtlinge ist die Erfassung schwierig und zeitaufwändig. Hierfür müsste den Jobcentern IT-Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, die z. B. auch Angaben auf Plausibilität testen (z. B. Sprachkenntnisse oder Fähigkeiten in gängigen Berufsbildern).
Rz. 14
Abs. 1 Satz 1 HS 2 fordert Feststellungen zu den Umständen, die eine berufliche Eingliederung voraussichtlich erschweren werden. Hierunter dürften insbesondere Vermittlungshemmnisse zu verstehen sein. Darunter wiederum fallen auch Umstände, die der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit zuzurechnen sind. Gesundheitliche Umstände dürfen nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erhoben werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist. Dies ist bei der Potenzialanalyse wohl nicht in Zweifel zu ziehen. Dennoch gilt weiterhin, dass die Aktualität der Potenzialanalyse stetig zu überprüfen ist.
Schon seit dem 1.1.2019 muss das Jobcenter Sachverhalte nicht mehr erneut feststellen, über die es aufgrund des § 9a Satz 2 Nr. 2 SGB III bereits unterrichtet worden ist. Dort wird die Agentur für Arbeit dazu verpflichtet, das Jobcenter bei Leistungsberechtigung nach dem SGB III und dem SGB II unverzüglich über die insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen zu unterrichten, insbesondere auch über Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Abs. 1 SGB III bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 SGB III getroffen werden. Das geht auf die Grundsätze der Berufsberatung nach dem SGB III zurück, nach denen bei der Berufsberatung Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind und die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Abs. 1 SGB III angeboten werden kann. Bei aller Eigenständigkeit der Jobcenter nach dem SGB II ist es nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftig, relevante Sachverhalte nicht mehrfach zu ermitteln und festzustellen. Eine Potenzialanalyse nach Abs. 1 wird regelmäßig auch derselben Logik folgen wie diejenige nach dem SGB III.