Rz. 57a

Nach Abs. 4 wird der Leistungsberechtigte ohne Rechtsfolgenbelehrung zum ersten Gespräch im Jobcenter, das für die Potenzialanalyse und die Besprechung des Kooperationsplanes vorgesehen ist, eingeladen. Die Vorschrift ist erst im Zuge der Ausschussberatungen angefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung stellt Abs. 4 klar, dass die erste Einladung von Leistungsberechtigten zu einem qualifizierten Beratungsgespräch zur gemeinsamen Erstellung von Potenzialanalyse und Kooperationsplan immer ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgt und dass diese Verfahrensweise beibehalten wird, solange die Leistungsberechtigten ihren Pflichten nachkommen. Dieses bereits im Regierungsentwurf angelegte Vorgehen (vgl. Ausführungen auf Seite 4 im Vorblatt: „Ein erstes Gespräch soll grundsätzlich formlos erfolgen“, BT-Drs. 20/3873) wird somit unmittelbar im Gesetz verankert. Die Neuregelung erfasst demnach alle interaktiven, auf den Austausch zum Eingliederungsprozess gerichteten Gesprächsformate und ist somit auch auf alternative Kommunikationsformen wie etwa Videotelefonie anwendbar.

 

Rz. 57b

Aus der Vorschrift ergibt sich ein kooperatives Vorgehen unabhängig von einer Vertrauenszeit, denn es ist nicht gewährleistet, dass in einem ersten Beratungsgespräch der Abschluss eines Kooperationsplanes gelingt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind allerdings Folgeeinladungen bereits mit Rechtsfolgenbelehrung denkbar. Es gilt § 32 i. V. m. § 309 SGB III. Rechtsfolgenbelehrungen sollen nach dem angenommenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses allerdings nicht erst gehandhabt werden, nachdem der Leistungsberechtigte seinen Pflichten einmal nicht nachgekommen ist.

 

Rz. 57c

Die nachträgliche ausdrückliche Verankerung im Gesetz drückt ein Misstrauen gegenüber den Jobcentern aus, entgegen der angeführten Gesetzesmaterialien und der Neuregelungen durch das Bürgergeld-Gesetz für den Eingliederungsprozess gleichwohl den ersten Kontakt mit den Leistungsberechtigten über Rechtsfolgenbelehrungen abzusichern.

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