Rz. 58
Abs. 5 fordert vom Jobcenter eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Absprachen aus dem Kooperationsplan durch den Leistungsberechtigten. Die Einhaltung der Absprachen durch das Jobcenter wird vom Gesetzgeber vernünftigerweise unterstellt, Leistungen aus dem Kooperationsplan müsste der Leistungsberechtigte also ggf. einklagen.
Rz. 58a
Die Überprüfung durch das Jobcenter hat regelmäßig zu erfolgen. Nähere Vorgaben enthält das Gesetz nicht. Nach den Vorstellungen des Vermittlungsausschusses könnte eine Überprüfung immer dann erfolgen müssen, wenn der Leistungsberechtigte nach dem Kooperationsplan eine für die beabsichtigte Eingliederung oder ein anderes Ziel des Kooperationsplanes erforderliche Mitwirkungshandlung auszuführen hatte, etwa Eigenbemühungen. Dann erscheint es dem Vermittlungsausschuss und nachfolgend dem zustimmenden Bundestag und Bundesrat wohl angebracht, die Einhaltung dieser Absprache auch zu überprüfen. Nach der Grundkonzeption des Abs. 5 und seines politischen Hintergrundes vor allem im Bundesrat soll gerade auch angesichts des Fachkräftemangels und anderer Erscheinungen des Arbeitskräftebedarfs keine unnötige Zeit damit verbracht werden, auf Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten "zu warten", weil keine Rechtsfolgen drohen. Gerade dann ist aber auch eine enge Begleitung des Leistungsberechtigten angebracht. Auch den politischen Gegnern des besonders ausgeprägten kooperativen Stils kam es weniger darauf an, zu besonders drastischen Rechtsfolgen zu kommen, wie z. B. § 31b Abs. 2 Satz 1 zeigt. Es können aber auch meilensteinartige Überprüfungen nach bestimmten Abschnitten des Kooperationsplanes vorgesehen werden.
Rz. 58b
Nach Vorgaben der Agentur für Arbeit (bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers) können Überprüfungen auch anlassbezogen vorgenommen werden, insbesondere in kürzeren Abständen, wenn der Leistungsberechtigte bereits einmal die Absprachen aus dem Kooperationsplan nicht eingehalten hat.
Rz. 58c
Die Jobcenter müssen nicht jede Aufforderung an den Leistungsberechtigten mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Das hat im Regelfall zu geschehen, wenn die Einhaltung des Kooperationsplans ansteht. Bei allen kommunikativ begleiteten Aktivitäten, die nicht direkt der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten dienen, bedarf es keiner Rechtsfolgenbelehrung.
Rz. 58d
In atypischen Fällen müssen auch Aufforderungen an den Leistungsberechtigten, die Einhaltung des Kooperationsplanes darzulegen, nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen werden. Das folgt aus der Verwendung der grundsätzlichen Rechtsfolgenbelehrung. Das ist z. B. der Fall, wenn Rechtsfolgen ausgeschlossen sind, etwa, weil ein Minderungsbescheid zu einer Pflichtverletzung noch nicht ergangen ist.
Rz. 58e
Maßnahmen nach den §§ 16, 16d sind immer mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Ein Ermessen steht dem Jobcenter nicht zu. Es handelt sich dabei um die klassischen Eingliederungsaktivitäten wie Vermittlungsvorschläge, Maßnahmeangebote und Zuweisungen.
Rz. 58f
Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung vgl. die Komm. zu § 31.