Rz. 100
Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können ihre Interessen gegenüber dem Jobcenter bzw. zugelassenen kommunalen Träger selbst wahrnehmen. In diesem Fall gilt § 38 nicht.
Rz. 101
Leistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sieht schon § 7 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen vor. Es macht darüber hinaus wenig Sinn, Leistungen in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Rz. 102
Abs. 4 a. F. ist nicht verpflichtend, sondern als Kann-Bestimmung formuliert. Daraus folgt, dass die Grundsicherungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob sie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Eingliederungsvereinbarung einbezieht. Das wird nur der Fall sein, wenn dies im Hinblick auf die berufliche Integration des Erwerbsfähigen zweckmäßig erscheint.
Rz. 103
Abs. 1 und 2 a. F. schließen nicht aus, ein ebenfalls erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, selbst wenn mit diesem eine eigene Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder werden soll. Das kann zweckmäßig sein, wenn bestimmte Kombinationen, die beide Erwerbsfähige betreffen, Einfluss auf den Eingliederungserfolg haben. Besteht der Einbezogene darauf, die beabsichtigten Inhalte nur in die mit ihm abzuschließende Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, kann daraus keine Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung (§ 31) für ihn erwachsen.
Rz. 104
Abs. 4 Satz 2 a. F. stellt klar, dass Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die in eine Eingliederungsvereinbarung einzubeziehen sind, daran zu beteiligen sind, sie werden Vertragsbeteiligte. § 57 Abs. 1 SGB X ist zu beachten. Es genügt danach nicht, sie lediglich darüber zu unterrichten. Vielmehr bedarf es eines persönlichen Kontaktes, der den betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit gibt, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden der Eingliederungsvereinbarung schriftlich zustimmen müssen, soweit sie selbst betroffen sind. Ansonsten dürfte nicht in ihre Rechte als Dritte eingegriffen werden, ihnen keine Pflichten auferlegt werden. Durch die schriftliche Zustimmung wird die Eingliederungsvereinbarung wirksam.
Rz. 105
Die praktische Relevanz des Abs. 4 a. F. ist als gering einzustufen. Sie eröffnet zwar den Zugang zu bestimmten Eingliederungsleistungen auch für Sozialgeldempfänger, etwa nach § 16a, im Regelfall wird die Eingliederungsvereinbarung jedoch allein mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geschlossen. Bei diesem wird meist auch die Vermutung des § 38 Abs. 1 greifen. Durch eine Beteiligung der Personen i. S. v. Abs. 4 a. F. wird zugleich festgestellt werden können, ob die Vermutung insoweit korrekt ist. Es bleibt den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft stets vorbehalten, Leistungen selbst und für sich zu beantragen und entgegenzunehmen, das wird durch Abs. 4 a. F. nicht eingeschränkt, weil es sich insoweit ohnehin lediglich um eine Option für die Fachkraft des Jobcenters im Prozess der Vereinbarung handelt.