Rz. 11
Nr. 1 greift unmittelbar die Betreuung von Kindern und die häusliche Pflege von Angehörigen, ohne dass Pflegebedürftigkeit vorliegen müsste, auf, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen können. Die Regelung berücksichtigt persönliche Verpflichtungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die seiner beruflichen Eingliederung entgegenstehen. Das ist immer dann der Fall, wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neben der selbst durchgeführten Betreuung oder Pflege keine Arbeit mehr möglich ist. Daraus ergibt sich, dass die Leistung jedenfalls vorübergehend auch über den Beginn einer Erwerbstätigkeit hinaus gewährt werden kann, gleich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Nr. 1 kann aber auch zur Ausweitung der Verfügbarkeit für eine Erwerbstätigkeit angewendet werden, sofern dadurch Hilfebedürftigkeit entscheidend beeinflusst werden kann. Eine Behinderung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX zu beurteilen, § 19 SGB III gilt nicht. Häusliche Pflege setzt keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI voraus. Die Jobcenter sind angewiesen, auch keine Pflege im eigenen Haushalt des Gepflegten zu fordern. Im Übrigen gilt abgesehen von der Pflege in stationären Einrichtungen § 36 SGB XI.
Rz. 12
In erster Linie wird nach Nr. 1 eine Sachleistung zu erbringen sein, also eine Betreuung durch Dritte organisiert, seltener eine Geldleistung, z. B. auch ein befristeter Zuschuss, erbracht, mit der die Übernahme von Betreuungsleistungen bezahlt werden kann. Die Leistung ist nur erforderlich, wenn die Betreuung nicht anderweitig innerhalb der Bedarfsgemeinschaft oder unter weiteren Angehörigen organisiert werden kann. Soweit die Erforderlichkeit der Betreuung selbst nicht offenkundig ist, wie z. B. bei Kleinkindern, werden Bescheinigungen fachkundiger Stellen erforderlich, bei Kindern ab 12 Jahren ebenso wie über das Vorhandensein von Behinderungen bei Kindern (Abweichen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand voraussichtlich für länger als 6 Monate) bzw. die Pflegebedürftigkeit Angehöriger. Das Gesetz stellt allerdings keinen Bezug zum SGB XI her, sodass die dort geregelten Voraussetzungen für Pflege und Pflegebedürftigkeit nicht den Maßstab bilden.
Rz. 13
Der Kreis der Angehörigen kann in Anlehnung an § 16 Abs. 5 SGB X ausgelegt werden. Er ist weiter auszulegen, wenn ein faktisches Pflegeverhältnis mit einem Nicht-Angehörigen besteht, das nicht durch Übergabe an einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder eine sonstige dritte Person gelöst werden kann. Insoweit greift der politische Wille zum Vorrang der häuslichen Pflege durch (vgl. §§ 3, 19 SGB XI). Anerkannt werden ebenso auch Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Nachvollziehbar ist auch eine Einbeziehung von Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad.
In der Praxis der Grundsicherung für Arbeitsuchende spielt die Pflege von Angehörigen allerdings ohnehin nur eine untergeordnete Rolle.
Rz. 13a
Die Betreuung minderjähriger Kinder oder Kinder mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen kann ganz oder teilweise auch schon aufgrund des § 16 Abs. 1 durch eine arbeitsmarktpolitische Leistung nach dem SGB III erbracht werden. Diese ist grundsätzlich vorrangig, kann aber bei Bedarf nach § 16a aufgestockt werden. Wegen des Verweises auch auf die im SGB III geregelten Rechtsfolgen in § 16 Abs. 2 Satz 1 ist das nicht nach § 16 möglich. Kinderbetreuung nach dem SGB II geht der entsprechenden Leistung nach dem SGB VIII vor. Gleichwohl ist den Jobcentern eine enge Zusammenarbeit mit den Jugendämtern anzuraten, insbesondere für Fälle der Beschäftigung in Randsegmenten (z. B. bezogen auf die Arbeitszeit) oder bei Eingliederungsmaßnahmen. Auf die Interessen des zu betreuenden Kindes ist zu achten.
Rz. 13b
Umstritten ist, ob bei Maßnahmen nach § 16d Kinderbetreuungskosten Gegenstand der Mehraufwandsentschädigung sind oder nicht bzw. ob diese Kosten Gegenstand der Pauschale für die Maßnahme sein können. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass Leistungen für die Kinderbetreuung in einer Vielzahl von Einzelvorschriften gesondert geregelt werden, daher sollt der Leistungsberechtigte diese Aufwendungen nicht aus der Entschädigung tragen müssen.