2.3.1 Zuschüsse und Darlehen nach Abs. 1
Rz. 22
Nach Abs. 1 sind Zuschüsse und Darlehen für notwendige und angemessene Sachgüter möglich. Insoweit können die Leistungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (wohl aber Rückzahlungsbeträge zu Darlehen). Unerheblich ist, ob eine selbständige Tätigkeit, für die die Sachgüter benötigt werden, schon ausgeübt wird oder neu aufgenommen werden soll. Notwendig sind Förderleistungen nur, wenn die Sachgüter für die selbständige Tätigkeit unentbehrlich sind und andere, vorrangige Mittel zur Beschaffung nicht vorhanden sind und auch nicht anderweitig beansprucht werden können oder erreichbar sind. Die Sachgüter können der Aufnahme, Fortführung oder dem Erhalt der Tätigkeit dienen. Dazu muss ein kausaler Zusammenhang hergestellt werden können, der vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Antragsteller darzulegen ist. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen sind angewiesen, den Begriff des Sachgutes weit auszulegen und hauptsächlich darauf abzustellen, dass die beantragten Mittel individuell notwendig und angemessen für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sind. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, dass Selbständige häufig eine Kombination aus Sachgütern und Dienstleistungen/Werkleistungen benötigen. In Betracht kommen Ausrüstungsgegenstände und Betriebsmittel wie Waren, Materialien oder auch Ausstattungsgegenstände und Marketingartikel. Als nicht notwendig bzw. unangemessen können Coaching und Unternehmensberatung angesehen werden. Nicht angemessen sind auch Luxusgüter und Sachgüter, die preisgünstiger beschafft werden können. Im Einzelfall werden typischerweise gefördert werden können: PC-Ausstattungen einschließlich Software, Telefonanlagen, Fahrzeuge und Maschinen, aber auch Kautionen für Gewerberäume, Dekorationen, Dienstleistungen zur Inbetriebnahme von Ausstattung. Dagegen umfasst die Förderung nach Abs. 1 nicht die Bewilligung eines Darlehens, um mit den gewährten Geldmitteln am Börsenhandel teilzunehmen (BSG, Beschluss v. 25.4.2017, B 4 AS 12/17 BH).
Rz. 23
Ausgangslage sind die Verhältnisse beim erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft, insbesondere hinsichtlich vorhandenen Vermögens, aber auch der Kreditwürdigkeit unter Berücksichtigung einer etwa vorhandenen Verschuldung. Daneben müssen Finanzierungsmöglichkeiten aus Förderprogrammen, z. B. des Bundes oder des zuständigen Bundeslandes, auch lokale Wirtschaftshilfen, geprüft werden.
Rz. 24
Die Förderung ist grundsätzlich auf 5.000,00 EUR begrenzt. Eine Wiederholungsförderung ist nicht ausgeschlossen. Die Förderung ist jedoch auf einen angemessenen Betrag begrenzt, der nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen ist.
Rz. 25
Für Zuschüsse beträgt die Obergrenze der Förderung 5.000,00 EUR. Diese Grenze darf auch in besonders begründeten Ausnahmefällen nicht überschritten werden. Es ist aber denkbar, einen fehlenden Teilbetrag zusätzlich als Darlehen zu gewähren. Zuschüsse können sowohl als Einmalbetrag als auch in Teilbeträgen, auch in unterschiedlicher Höhe, z. B. degressiv, in Betracht kommen. In jedem Fall ist der Grundsatz über Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. § 3 Abs. 3). Hierbei können der Umfang des Gründungsvorhabens und der betriebliche Zweck handlungsleitend für die Entscheidung des Jobcenters sein (Ausstattung, Marketing, Vertrieb, Kautionen usw.).
Rz. 26
Darlehen stellen den vorrangigen Fall dar. Dabei ist die Höhe nicht auf 5.000,00 EUR begrenzt. Nach der Anlage der Vorschrift werden höhere Förderungen jedoch auf Ausnahmefälle zu beschränken sein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass für die Entscheidung, ob ein Zuschuss oder ein Darlehen bewilligt wird, auch der sich daran anschließende Verwaltungsaufwand für den Grundsicherungsträger berücksichtigt werden kann. Daraus ist zu schließen, dass sich insbesondere bei kleineren Beträgen Zuschüsse anbieten. Umschuldungen sollen nicht Gegenstand der Förderung sein. Alternativen zum Kauf sind unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten in Betracht zu ziehen (Anmietung, Leasing).
Rz. 27
Zuschüsse wie Darlehen sind zweckgebunden zu bewilligen. Das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger kann einen Verwendungsnachweis fordern. Die Rückzahlung von Darlehen unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Die Grundsicherungsstellen haben die Rückzahlungsraten nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass durch die Rückzahlung die selbständige Tätigkeit nicht gefährdet und das Existenzminimum des Selbständigen nicht unterschritten wird. Im Regelfall werden Darlehen erst nach Beseitigung der Hilfebedürftigkeit zurückzuzahlen sein.
Rz. 27a
Gegenstand der Förderung einer selbständigen Tätigkeit durch die Erbringung von Darlehen oder Zuschüssen nach Abs. 1 Satz 1 ist allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln. Leistungen der freien Förderung nach § 16f dürfen die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder a...