Rz. 28
Abs. 2 enthält die Möglichkeit, selbständig tätige Leistungsberechtigte zu fördern, wenn und soweit dies für die weitere berufliche Tätigkeit erforderlich ist. In Betracht kommen Beratungen und die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten; berufliche Kenntnisse dürfen allerdings aufgrund des Ausschlusses in Abs. 2 Satz 2 nicht vermittelt werden. Es kommt darauf an, aus einer Analyse der Geschäftstätigkeit, ihres Umfeldes einschließlich der genutzten Räumlichkeiten auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf Optimierungsmöglichkeiten zu schließen oder Neuausrichtungsnotwendigkeiten herauszuarbeiten.
Rz. 29
Erforderlich sind Beratungen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten nur, wenn sie für den Leistungsberechtigten nicht entbehrlich und auch nicht substituierbar sind. Darüber hinaus genügt es den Anforderungen an die Erforderlichkeit, wenn dem Leistungsberechtigten eine Substitution nicht zugemutet werden kann, z. B. aufgrund des dafür zu bewältigenden finanziellen Aufwandes. Dagegen genügt es nicht von vornherein, dass bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht beruflicher Art allgemein üblich oder von Nutzen sind. Gegenstand des Abs. 2 können z. B. die Neuausrichtung der selbständigen Tätigkeit, eine Optimierung des Geschäftskonzeptes, aber auch Alternativen zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit sein.
Rz. 30
Die Förderung darf nur erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährt werden. Tatsächlich selbständig tätige Personen, die jedoch nicht erwerbsfähig i. S. d. §§ 7, 8 sind, haben keinen Anspruch auf die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen nach Abs. 2 Satz 1.
Rz. 31
Leistungen nach Abs. 2 werden nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erbracht. Das Gesetz verlangt eine erforderliche Förderung zur weiteren Ausübung der Tätigkeit. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit bei Beginn der Förderung bereits ausgeübt wird. Zudem wird die Feststellung des Förderbedarfs durch das Jobcenter eine bereits zurückliegende Zeit der Ausübung der Tätigkeit voraussetzen, damit die Frage der Erforderlichkeit beantwortet werden kann. Darüber hinaus wird das Jobcenter die Förderungsfrage mit den sich aus den Handlungsstrategien ergebenden Erfordernissen abgleichen. Die Leistungserbringung nach Abs. 2 ist auch möglich, wenn die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nicht mit Sicherheit prognostiziert werden kann, die Förderung läuft ja geradezu auf die Frage hinaus, ob Tragfähigkeit für die Zukunft noch bejaht werden kann.
Rz. 32
Die in Abs. 2 geforderte hauptberufliche selbständige Tätigkeit enthält keine von derselben Begrifflichkeit in Abs. 3 und 1 abweichenden Anforderungen. Das Ziel der Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen, Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit in absehbarer Zeit zu reduzieren oder zu überwinden, darf nicht infrage stehen. Die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen nach Abs. 2 können daher auch dazu beitragen, einen Perspektivwechsel des Leistungsberechtigten in Bezug auf die Weiterführung der selbständigen Tätigkeit zu erreichen. Dafür bietet sich eine systematische gemeinsame Durchsicht der selbständigen Tätigkeit im Sinne eines Unternehmenschecks an. Es liegt nahe, Abs. 2 gerade auf den Personenkreis der selbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten zu konzentrieren, die in der Vergangenheit (seit Beginn des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II) vergleichsweise geringe Fortschritte in Bezug auf das Ziel erreicht haben, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zumindest nennenswert zu verringern. Zu den Zielen einer Förderung nach Abs. 2 kann es dann auch gehören, die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zu begleiten, etwa bei der Abwicklung zu helfen. Zeitgleich ist dann die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in den Blick zu nehmen, insbesondere eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Rz. 33
Die Förderung nach Abs. 2 kann inhaltlich auf die Optimierung der derzeitigen Tätigkeit wie auch auf die Umsetzung eines neuen Geschäftskonzeptes ausgerichtet werden. In beiden Fällen wird auf einer kritischen Bewertung der aktuellen Situation aufzusetzen sein.
Rz. 34
Eine Beratung nach Abs. 2 wird regelmäßig im persönlichen Beratungsgespräch stattfinden. Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erlauben dagegen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch in (Klein-)Gruppen. Beratung und Kenntnisvermittlung können einzeln wie auch kumulativ geleistet werden. Entscheidend ist der individuelle Ansatz bei der Geschäftstätigkeit des Leistungsberechtigten.
Rz. 35
Das Gesetz sieht zur Entlastung der Jobcenter – auch von der Vorhaltung umfangreichen Know-hows – die Dienstleistungen durch einen Dritten vor. Dieser ist durch Ausschreibung zu gewinnen. Durch das Vergabeverfahren ist auch die Eignung des Dritten in Bezug auf Fachlichkeit sowie der pädagogischen Befähigung sicherzustellen. Hierfür ist das Jobcenter verantwortlich. Im Übrigen vgl. Rz. 18a.
Rz. 36
Keine beruflichen Kenntnisse i. S. v. Abs. 2 Satz 2 sind solche Kennt...