0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt worden.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die beiden Abs. 1 und 2 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 Abs. 2 a. F. zu Abs. 1 und Abs. 1 a. F. zu Abs. 3, ein neuer Abs. 2 wurde in die Vorschrift eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermöglicht die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung von Sachgütern zur Aufnahme und zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (seit 1.4.2012 Abs. 1 und 3). Sie ergänzt § 16b über das Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dazu führt die Regelung das Element einer Erfolgsprognose als Tatbestandsmerkmal ein (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 9.9.2011, L 5 AS 326/11 B ER, ZFSH 2012 S. 103). Zur weiteren Ausübung der Tätigkeit darf seit dem 1.4.2012 auch die Beratung und Vermittlung erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten gefördert werden (Abs. 2). Die Gesetzesbegründung zur Einfügung der Vorschrift in das SGB II ab 1.1.2009 gibt eine Reihe von Hinweisen zur Auslegung der getroffenen Regelungen.
Rz. 3
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt und für den mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichen, erhalten unter den in § 7 genannten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zusätzlich können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, mit Leistungen zur Eingliederung gefördert werden, um eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit zu erreichen und somit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern. Die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn der zeitliche Schwerpunkt auf der selbständigen Tätigkeit liegt. Auf das zu erwartende Einkommen kommt es an dieser Stelle nicht an (SG Nürnberg, Urteil v. 26.5.2020, S 13 AS 651/17).
Abs. 1 eröffnet einen Ermessensspielraum für das Jobcenter, wenn eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erfolgsprognose ist Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung.
Rz. 4
Abs. 3 gibt für Ermessensentscheidungen über Leistungen zur Eingliederung, die für hauptberuflich selbständig Tätige und für Existenzgründer von den Grundsicherungsstellen gewährt werden, vor, dass eine hinreichend sichere Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens und zur darauf gründenden Existenzsicherung vorliegen soll. Daraus ist abzuleiten, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte den Nachweis gegenüber dem Jobcenter zu führen hat, dass die selbständige Erwerbstätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und er dies im Regelfall mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle tun muss, es sei denn, das Jobcenter nimmt die Bewertung eigenständig vor. Um die Ermessensentscheidungen zu Eingliederungsleistungen für Selbständige zu unterstützen, sieht Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Grundsicherungsstelle die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der aufzunehmenden oder ausgeübten selbständigen Tätigkeit verlangen soll. Sofern die Grundsicherungsstellen eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen aufgebaut haben, kann auf die Einschaltung einer externen fachkundigen Stelle verzichtet werden.
Rz. 5
Von der Grundsicherungsstelle ist zu beurteilen, ob die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden kann. Bei Personen, die bereits seit längerer Zeit selbständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird i. d. R. ein Zeitraum von 12 Monaten angemessen sein. Da Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig unter schwierigen Bedingungen erfolgen, bedarf es bei Existenzgründern eines größeren Spielraums. Bei dieser Personengruppe sollte daher ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt werden. Durch Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 kann sich der relevante Zeitraum verlängern.
Bei der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1.1.2023 die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b gilt.
Rz. 5a
Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift die persönliche Eignung für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht ausdrücklich normiert, hat die Einschätz...