2.1 Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren
Rz. 14
Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren entscheidend verändert worden. Aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde der Anteil der für die freie Förderung zur Verfügung gestellten Eingliederungsmittel bei Einführung der freien Förderung gegenüber dem Gesetzentwurf von 2 auf 10 % aufgestockt, seit dem 1.4.2012 durften zusammen mit den Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e, später zusammen mit den Leistungen an schwer erreichbare junge Menschen nach § 16h 20 % eingesetzt werden. Diese Begrenzung ist durch das 10. SGB II-ÄndG zum 1.1.2019 entfallen. Außerdem wurde für Langzeitarbeitslose eine Ausnahmekonstellation von dem Umgehungs- und Aufstockungsverbot beschlossen, die zum 1.4.2012 generalisiert und auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen unter 25 Jahren erweitert wurde, und die vorgesehene Befristung der freien Förderung aufgegeben. An die Stelle der Befristung ist die regelmäßige Kontrolle getreten. Die Regelungen sind von der Motivation getragen, rechtliche und finanzielle Grundlagen zu schaffen, die ermöglichen, jede kreative Chance auf Eingliederung von arbeitsmarktfernen Personen konsequent nutzen zu können, gleich, wer die Eingliederungsidee einbringt.
Rz. 15
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist die freie Förderung nach § 10 SGB III – wenn auch mit einer Übergangsfrist von einem Jahr erst zum 1.1.2010 – gestrichen worden. Damit wird die Individualförderung aber nicht aufgegeben. Zum einen kann diese über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) erbracht werden. Damit wird vermieden, dass Individualförderung in verschiedenen Vorschriften des SGB III ermöglicht wird. Darüber hinaus erlaubt § 135 SGB III (bis zum 31.3.2012 § 421h) die Erprobung innovativer Ansätze (vgl. die Komm. dort). Daher darf aus der Aufhebung des § 10 SGB III nicht geschlossen werden, dass sich die freie Förderung nach dem SGB III nicht bewährt hätte.
2.2 Freie Förderung nach Abs. 1
Rz. 16
§ 16f entspricht einer langjährigen Forderung der an der Umsetzung des SGB II beteiligten Stellen, den Grundsicherungsstellen vor Ort einen möglichst weitgehenden Gestaltungsspielraum zu eröffnen, um die vorhandenen und sich ergebenden Möglichkeiten zur Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nutzen zu können. Das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium ist nach der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente 2009 und 2012 immer noch vielfältig und zudem wesentlich moderner geworden.
Rz. 16a
Gleichwohl erweist sich im Verwaltungsvollzug, dass es den besonderen regionalen Gegebenheiten oder Anforderungen nicht immer zu entsprechen vermag und trotz des Vermittlungsbudgets nach § 16 i. V. m. § 44 SGB III für besondere Aktivitäten oder individuelle Problemstellungen im Einzelfall nicht passgenau eingesetzt werden kann. Die früheren "Sonstigen weiteren Leistungen" nach § 16 Abs. 2 Satz 1 a. F. haben ebenfalls nicht vermocht, den Grundsicherungsstellen den notwendigen Handlungsspielraum zu eröffnen, weil das gesetzliche Korsett dafür zu eng geschnallt war.
Rz. 16b
Deshalb sind die sonstigen weiteren Leistungen auch eher wegen rechtswidriger Auslegung und Anwendung in der Kritik gewesen. § 16f entlässt die Bundesagentur für Arbeit zwar nicht aus ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze nach dem SGB II, die für den Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums maßgebend sind, räumt den gemeinsamen Jobcentern nach § 44b aber die Möglichkeit ein, einen beträchtlichen Teil der ihnen für die Eingliederung zugeteilten Haushaltsmittel für andere Instrumente oder Werkzeuge, aber teilweise auch zur Umgehung und Aufstockung gesetzlich vorgesehener Leistungen zur Integration von Langzeitarbeitslosen und jugendlicher erwerbsfähiger Leistungsberechtigter einzusetzen. Dasselbe gilt für die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger in ihrer Alleinverantwortung ihrer Jobcenter nach § 6d auch für die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Das LSG Niedersachsen-Bremen sieht mit § 16f die Möglichkeit des Jobcenters, Leistungen auch präventiv zur Abwendung eines Arbeitsplatzverlustes zu erbringen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.5.2015, 676/15 B ER). Das Verfahren betraf ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW.
Rz. 17
Die freie Förderung erlaubt nicht, zusätzliche Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen zu verwenden. Sie ist aus den zugewiesenen Mitteln des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu finanzieren. Die Nutzung dieser Mittel, insbesondere den Umfang legt das örtliche Arbeitsmarktprogramm fest, das die Jobcenter nach Abstimmung in der Trägerversammlung umsetzen (§ 44c Abs. 6). Die freie Förderung kann sowohl auf Initiative kreativer persönlicher Ansprechpartner, Fallmanager oder anderer Integrationsfachkräfte im Jobcenter vor Ort, auf Vorschlag eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie auch auf ein Konzept eines potenziellen Maßnahmeträgers hin ein...