Rz. 3
Die Vorschrift fügt sich nahtlos an die §§ 17 und 18 an, die bereits Regelungen zu Einrichtungen und zur Zusammenarbeit enthalten. Dennoch ist die Vorschrift bemerkenswert, weil der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, in 2 Gesetzbüchern Regelungen zu verankern, die eine gegenseitige Informationspflicht für leistungserbringende Stellen an dieselben Personen und im Grunde auch in gleicher Sache enthalten. Eine solche gegenseitige Unterrichtung der jeweils anderen betroffenen Stelle sollte selbstverständlich sein, die eingefügten Regelungen müssten vor dem Hintergrund eines gesunden Selbstverständnisses der jeweiligen Leistungserbringer, ihrer Gesamtverantwortung im Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland und den bestehenden allgemeinen Regelungen im SGB I und im SGB X über die Verwirklichung sozialer Rechte und die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und Behörden nach dem Sozialgesetzbuch entbehrlich sein.
Rz. 4
Die gesetzlichen Maßnahmen offenbaren aber, dass dem Gesetzgeber Unzulänglichkeiten bei der Zusammenarbeit ausgerechnet bei der Betreuung von Aufstockern nicht entgangen sind. Hinweise aus der Praxis, die zum Teil dem politisch motivierten Gerangel über Zuständigkeiten und Kompetenzen nach dem SGB II vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstammen, sich aber auch aus konkreten Eingaben, Beschwerden und Petitionen ergeben haben, haben den Gesetzgeber von der Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugt. Er hat deshalb die Zusammenarbeitsvorschrift des § 86 SGB X als allein nicht ausreichend angesehen. § 18a geht als Spezialvorschrift § 86 SGB X vor. Dagegen bleibt die Amtshilfe nach den §§ 3 ff. SGB X als einzelfallbezogene Hilfestellung erhalten. Probleme der gegenseitigen Unterrichtung dürften zwischenzeitlich behoben sein.
Rz. 5
Nachdem das BVerfG die früheren Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt hatte und die politische Lösung zur Neuorganisation der Grundsicherung mit Verfassungsänderung zur Legalisierung gemeinsamer Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger bei gleichzeitiger Ausweitung der alleinigen Trägerschaft von Kommunen nach § 6a geführt hat, wird § 18a gleichwohl nicht entbehrlich. Denn im Kern bleibt die bisherige Mehrfachzuständigkeit erhalten, lediglich die Aufgabenerledigung mit getrennter Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit, die Kreise und die kreisfreien Städte ist im SGB II seit dem 1.1.2012 (auch übergangsweise) nicht mehr möglich.
Rz. 6
Die Vorschrift fokussiert auf sog. Aufstocker. Als Aufstocker i. S. d. § 18a werden Personen bezeichnet, die Anspruch auf Alg nach dem SGB III haben, deren Lebensunterhalt bzw. der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch diese Leistung und ggf. weitere Einnahmen oder vorhandenem Vermögen aber nicht sichergestellt ist und deshalb auch einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens nach Maßgabe der Vorschriften im SGB II haben. Aufstocker ist aber auch derjenige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, der für Alg nicht selbst anspruchsberechtigt ist, sofern ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter der Bedarfsgemeinschaft diesen Anspruch auf Alg hat, weil die Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft insgesamt ausgezahlt werden. Durch die Bedarfsanteilmethode nach § 9 wird Hilfebedürftigkeit dadurch festgestellt, dass dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt das nach den §§ 11 bis 11b, 12 und der aufgrund der Ermächtigung des § 13 erlassenen Bürgergeld-V zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Reichen zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen einschließlich des Alg nach dem SGB III nicht aus, um den Lebensunterhalt nach Maßgabe des SGB II sicherzustellen, werden insoweit das Alg aufstockende Leistungen nach dem SGB II erbracht. Nach Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ließe sich nur bei einer kaskadierenden Einkommens- und Vermögensberücksichtigung unterscheiden (vgl. Komm. zu § 9).
Rz. 7
Zu Wechselwirkungen zwischen dem SGB III und dem SGB II kommt es aber auch, wenn Leistungen nach dem SGB II zu erbringen sind, obwohl dem Grunde nach Anspruch auf Alg besteht, der Anspruch aber vorübergehend nicht realisiert werden kann, weil er z. B. nach Vorschriften des SGB III ruht. So kann einer Bedarfsgemeinschaft eine an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgezahlte Entlassungsentschädigung nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie bereits verausgabt wurde und deshalb Hilfebedürftigkeit während eines Zeitraumes eintreten, für den das Alg nach § 158 SGB III z. B. bis zum Ablauf einer tatsächlichen oder hypothetischen Kündigungsfrist zum Ruhen gebracht wird. Dasselbe trifft auf Sachverhalte zu, bei denen die nach dem SGB III zuständige Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III z. B. wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen oder Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund...