Rz. 15
Satz 1 verpflichtet die im Einzelfall festzustellenden Dienststellen zur engen Zusammenarbeit. Der Gesetzgeber hat nicht weiter vorgegeben oder präzisiert, was unter einer engen Zusammenarbeit zu verstehen ist. Maßstab dürfte die für einen verständigen Bürger an den Zielen des SGB II, insbesondere Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern und Arbeitsuchende in das Erwerbsleben zu integrieren, orientierte, auf eine effektive und auf gemeinsamer Anstrengung ausgerichtete Arbeitsorganisation sein. Diese ist ungeachtet der übergeordneten gesetzlichen Regelungen vernünftigerweise auf eine schriftliche Grundlage zu stellen, die anhand der Geschäftsprozesse in den Dienststellen konkret festlegt, welche relevanten Informationen über bevorstehende oder eingetretene Tatsachen durch welche Arbeitseinheiten auf welchen Kommunikationskanälen an welche Arbeitseinheiten der für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen übermittelt werden.
Rz. 16
Eine enge Zusammenarbeit wird dabei nur erreicht, wenn das zwischen Behörden, die dem Grunde nach derselben Sache verpflichtet sind, im Regelfall praktizierte Normalmaß der Zusammenarbeit deutlich überschritten wird. Das kann z. B. erreicht werden, indem die beteiligten Stellen über die Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz hinaus auch allgemeine Informationen über Neuerungen in den Geschäftsprozessen, aktualisierte Verfahren, geschäftspolitische Änderungen usw. austauschen und insbesondere regelmäßig zu gemeinsamen Besprechungen nicht nur auf der obersten Führungsebene, sondern auch auf der Fachebene zusammentreffen, um Grundsätze der Zusammenarbeit immer wieder auf den Prüfstand zu stellen, Verbesserungen zu vereinbaren, Redundanzen zu beseitigen und besondere Einzelfälle zu erörtern. In Betracht zu ziehen sind auch gemeinsame nach außen gerichtete Aktivitäten. Unter Zusammenarbeitsgesichtspunkten wird es § 18a stets gerecht, wenn die Eingliederungsbemühungen koordiniert werden.
Rz. 16a
§ 18a beseitigt nicht die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach den §§ 60 ff. SGB I und den Spezialvorschriften im SGB II. Die Erfüllung gerade dieser Mitwirkungspflichten wird nicht selten der Ausgangspunkt dafür sein, dass die Grundsicherungsstelle eine Informations- bzw. Unterrichtungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit trifft. Folgerichtig schließt § 18a den Eintritt einer Folge verletzter Mitwirkungspflichten (Versagung, Entziehung nach § 66 SGB I) nicht aus.
Rz. 17
Die Unterrichtungspflichten nach Satz 2 betreffen nur die den für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständigen Stellen bekannt gewordenen Tatsachen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass eine Tatsache dem fachlich zuständigen Sachbearbeiter bekannt wird. Es genügt, wenn der betreffenden Dienststelle Tatsachen zur Kenntnis gelangen. Es obliegt den jeweiligen Geschäftsführungen der Jobcenter, durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere geeignete Geschäftsprozesse, dafür Sorge zu tragen, dass eingehende Informationen nicht im Geschäftsbetrieb der Dienststelle untergehen können. Soweit Jobcenter nach § 44b gebildet worden sind, ist dafür der Geschäftsführer (§ 44d) verantwortlich. Das entbindet den jeweiligen Leistungsträger nicht von seiner Verantwortung für ein auch insoweit funktionierendes Verfahren. Der Geschäftsführer ist den Leistungsträgern gegenüber berichtspflichtig (vgl. § 44b Abs. 3). Das betrifft nicht allein das eingerichtete Verfahren, sondern auch die dazu geregelte Fachaufsicht, durch die gewährleistet werden soll, dass eventuelle Mängel frühzeitig aufgedeckt und zügig beseitigt werden können. Soweit Leistungsprozesse betroffen sind, liegt die Regelungskompetenz im Übrigen bei der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtungen (vgl. § 44c Abs. 2 Nr. 2).
Rz. 18
Über bekannt gewordene Tatsachen darf der Träger der Arbeitsförderung nur unterrichtet werden, wenn dieser die Kenntnis über die Tatsachen für seine eigene Aufgabenwahrnehmung benötigt. Das kann mitunter durch die für die Umsetzung des SGB II verantwortlichen Beschäftigten nicht immer eindeutig festzustellen sein. Anhaltspunkte können der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 entnommen werden. Zunächst ist zu würdigen, ob es sich bei dem Informationsgut überhaupt um eine Tatsache handelt. Das ist oft schon nicht der Fall, wenn subjektive Einschätzungen und Erwägungen einfließen, es sei denn, es handelt sich um Bewertungen Dritter, die neutral weitergegeben werden. Insoweit darf von den Beschäftigten auch nicht verlangt werden, mit detektivischer Ausdauer und kriminalistischer Tiefe und Präzision jede Information genau daraufhin zu untersuchen, ob sie ausschließlich Tatsachen beinhaltet.
Rz. 19
Erforderlich ist die Kenntnis einer Tatsache für die eigene Wahrnehmung nur dann, wenn die Aufgabenerledigung ohne die Kenntnis nicht korrekt durchgeführt werden kann. Bei strenger Betrachtung genügt es also nicht, wenn die Kenntnis einer Tatsache die Aufgabenwahrnehmung nur unterstützt, der Träger der Arbeitsförderung sie also "ganz ...