Rz. 11
Aufgaben des Kooperationsausschusses nach § 18b sind
- Koordination der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene,
- Vereinbarung der Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene, ohne dass dadurch die Zielvereinbarungen nach § 48b angetastet würden, Mögliche personelle Überschneidungen müssen gesondert auf Interessenkonflikte hin untersucht werden. Im Ergebnis sind 16 Vereinbarungen erforderlich.
- Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der anderen Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen den Ländern und dem Bund (in den übrigen Kooperationsausschüssen),
- Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen des BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit,
- Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung mit den Verfahren zur Konkretisierung der Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit mit den Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen,
- Entscheidung über die Weisungszuständigkeit bei Meinungsverschiedenheiten darüber im Verfahren nach § 44e einschl. der Befassung des Kooperationsausschusses durch die Träger vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und der Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2,
- Beratung der Trägerversammlung speziell bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 44c Abs. 2 Nr. 1 und
- Abgabe einer Empfehlung zu einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Abs. 3 Satz 4 innerhalb von 2 Wochen nach seiner Anrufung vor Ausübung des Träger-Weisungsrechts in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung und bei fehlendem Einvernehmen über die Aufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen nach § 47 Abs. 3.
Bei diesen Aufgaben soll der Ausschuss für eine Kooperation der Träger sorgen, um Einbußen an Wirkung und Wirtschaftlichkeit zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die Träger nicht in der gewünschten Weise zielorientiert zusammenarbeiten, sondern sich ggf. sogar im Gegenteil gegenseitig blockieren. Dafür steht ihm auch das Recht zu, sich über Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten zu lassen (Abs. 1 Satz 6). Er kann also z. B. Berichte anfordern oder zu seinen Sitzungen Berichterstatter einladen. Dies wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn er die für seine Empfehlungen oder Entscheidungen zugrunde zu legenden Sachverhalte und Argumente vollständig erfassen möchte. Das Recht steht nur dem Kooperationsausschuss selbst, nicht aber seinen Mitgliedern oder dem Bundesland bzw. dem BMAS eigenständig zu. Die Unterrichtung beschränkt sich auf die Sachverhalte, die in die Zuständigkeit des Kooperationsausschusses fallen. Angesichts der Vielzahl von Aufgaben ergibt sich ein breites Spektrum an möglichen Vereinbarungen und Beschlüssen.
Rz. 12
Die Koordination der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene verdeutlicht allerdings auch den begrenzten Wirkungskreis des Kooperationsausschusses, der allerdings auf die räumlich begrenzte Verantwortung der zuständigen obersten Landesbehörden für die Grundsicherung zurückzuführen ist. Koordination meint das Zusammenwirken von Bund und Land und das Abstimmen der Aktivitäten der Agenturen für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einerseits und der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 andererseits. Das Gesetz beschränkt allerdings den Kooperationsausschuss nicht auf die Aktivitäten der Träger in den gemeinsamen Einrichtungen, sondern schließt auch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a ein, so dass der Kooperationsausschuss im Grundsatz über die Landesbehörden auch diese Einrichtungen einschließt.
Rz. 13
Koordiniert werden könnten auch Fragen der Aufsicht. Diese Aufgabe ist allerdings dem Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c zugewiesen. Daher kommen im Rahmen des § 18b nur Abstimmungsmaßnahmen zur Aufsicht in Betracht, die räumlich keine über das betreffende Bundesland hinausgehende Wirkung haben.
Rz. 14
Die Vereinbarung der Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landespolitik zielt insbesondere auf ein gleichgerichtetes Vorgehen bei der Vereinbarung der örtlichen Arbeitsmarktprogramme in den Trägerversammlungen bzw. entsprechender Beschlussfassungen der zugelassenen kommunalen Träger. Dabei können bundes- und landespolitische Interessen sinnvoll miteinander verzahnt werden. Das trägt zu einer besseren Wirkung auch der ergänzenden Landesprogramme bei, die nicht durch die Jobcenter ausgeführt werden.
Rz. 15
Im Kooperationsausschuss soll insbesondere ein gleichmäßiges Vorgehen im Vergleich zu anderen Kooperationszuschüssen wie auch hinsichtlich der Verfahren zur Schließung von Zielvereinbarungen gewährleistet werden, damit in Bezug darauf kein unübersichtlicher Flickenteppich entsteht, der letztlich keine Vergleiche der Zielerreichung bzw. der Leistungsfähigkeit...