Rz. 22
Abs. 3 regelt die Besetzung des Kooperationsausschusses mit 6 Mitgliedern. Bei 16 Kooperationsausschüssen bundesweit sind damit bereits 96 Personen Mitglied im Kooperationsausschuss. Allerdings können vom BMAS dieselben Personen in mehreren oder allen Kooperationsausschüssen vertreten sein.
Rz. 23
Je 3 Mitglieder des Kooperationsausschusses werden von der zuständigen obersten Landesbehörde und dem BMAS entsandt. Damit steht fest, dass es keine Abstimmungsmehrheit im Kooperationsausschuss gibt, wenn sich die Behörden bzw. die entsandten Vertreter uneinig sind. Aufgabenbezogen kann dies allerdings in Spezialvorschriften geregelt werden (vgl. § 44e Abs. 2 Satz 2), ebenso wie anderweitige Konsequenzen aufgrund einer fehlenden Entscheidung des Kooperationsausschusses (§ 44d Abs. 2).
Rz. 24
Das Gesetz bestimmt weder, wer aus der zuständigen obersten Landesbehörde oder dem BMAS dem Kooperationsausschuss anzugehören hat, noch, dass die Mitglieder selbst Beschäftigte in der Behörde sein müssen. Daher können die Behörden selbst darüber entscheiden, wen sie in den Ausschuss entsenden. Das ist insbesondere für das BMAS von Bedeutung, das ansonsten in 16 Kooperationsausschüssen mit 48 Mitgliedern zwingend auch mit eigenen Beschäftigten vertreten wäre.
Rz. 25
Das BMAS kann daher insbesondere Vertreter der Bundesagentur für Arbeit in den Kooperationsausschuss entsenden. Dies erscheint unproblematisch, weil die Bundesagentur für Arbeit ohnehin die Interessen des Bundes zu vertreten hat und Aufsichtsfragen im Bund-Länder-Ausschuss beraten werden, die Bundesagentur für Arbeit insoweit also nicht über die Aufsicht über sich selbst berät. Abs. 2 Satz 4 gewährleistet aber für den Regelfall, dass an den Sitzungen jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des BMAS teilnehmen. Dies hat das BMAS in seinen Planungen zu berücksichtigen. Damit wird insbesondere die Verbindlichkeit der Beratungen im Kooperationsausschuss für die beteiligten Behörden gesichert.
Rz. 26
Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses vertreten lassen können. Dadurch wird die Mitgliedschaft selbst nicht berührt, jedoch müssen die Mitglieder nicht bei jeder Sitzung anwesend sein oder bei sonstigen Entscheidungen, z. B. in einem schriftlichen Umlaufverfahren, höchstpersönlich handeln.
Rz. 27
Hinsichtlich der Mitglieder steht damit fest, dass vernünftigerweise, aber nicht zwingend, alle Mitglieder auch Beschäftigte der zuständigen obersten Landesbehörde (3 Mitglieder) und des BMAS (ebenfalls 3 Mitglieder) sind. Jeweils 2 Mitglieder können sich bei einer Sitzung vertreten lassen, das BMAS z. B. durch Mitarbeiter der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bzw. der zuständigen Regionaldirektion (die ihrerseits für mehrere Bundesländer und damit Kooperationsausschüsse zuständig sein kann, etwa die Regionaldirektion Nord für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern). Es können aber auch 2 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar durch das BMAS und nicht nur zur Vertretung eines Mitglieds in den Kooperationsausschuss entsandt werden. Der Wille des Gesetzgebers würde allerdings nicht mehr beachtet, wenn alle Mitglieder, die das BMAS in den Kooperationsausschuss entsendet, der Bundesagentur für Arbeit angehörten und sich zu jeder Sitzung eines der Mitglieder durch einen Beschäftigten des BMAS vertreten ließe. Allerdings ist zu erwarten, dass seitens des Bundesministeriums der Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung überlassen wird, wer als Mitglied für das BMAS im Kooperationsausschuss vertreten sein soll. Die Festlegungen in den Einzelfällen insbesondere im Hinblick auf die Regionaldirektionen obliegen der Organisationshoheit der Bundesagentur für Arbeit. Die jeweilige Regionaldirektion trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Bezirk, sie hat also eine gesetzmäßige und wirtschaftliche Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verantwortungsbereich zu gewährleisten, sie muss auch dafür Sorge tragen, dass die Ziele erreicht werden. Allerdings müssen ihr auch verschiedene Kompetenzen zugestanden werden, die sie sich auch im Zusammenhang mit der Arbeitsförderung erworben hat. In den Regionaldirektionen pflegen eigenständige Organisationseinheiten die Beziehungen zu dem jeweiligen Bundesland. Sie können jederzeit auf die Zentrale und die ihr zugehörigen Agenturen für Arbeit zurückgreifen, soweit sie deren Unterstützung benötigt, insoweit ist sie in ein bundesweites Netzwerk einbezogen. Sie ist Mittelbehörde in der hierarchischen Organisation der Bundesagentur für Arbeit und pflegt naturgemäß gute Beziehungen zur Landesregierung und zur Landespolitik; sie kennt die Vielfalt der Länderprogramme, auch soweit die Bundesagentur für Arbeit diese nicht sogar durchführt. Dennoch kann auch eine Regionaldirektion in einen Zielkonflikt geraten, wenn sich das BMAS und die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in einer zu behandelnden Sachfra...