0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Abs. 2 und 3 ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt die Einrichtung eines Kooperationsausschusses in jedem Bundesland. Durch die Kooperationsausschüsse soll seit 2011 nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine dauerhafte Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sichergestellt werden. Für die Tätigkeit des Kooperationsausschusses soll nach der Gesetzesbegründung der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gelten. Die gesetzliche Vorschrift ermöglicht damit einen Zusammenschluss, durch den ein neues Zusammenwirkungssystem auf der nächsthöheren Ebene gebildet wird. Die Kooperationspartner erwarten voneinander die Einhaltung verhandelter und fixierter Rechte und Pflichten.
Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führen nach § 47 die Aufsicht über die Träger Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger. Deshalb und zur Beachtung regionaler Besonderheiten ist eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich.
Rz. 3
Das BMAS und die oberste Landesbehörde richten hierzu einen Ausschuss ein, in dem die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene abgestimmt wird (Abs. 1 Satz 1). Der Kooperationsausschuss ist auf Landesebene Koordinationsstelle für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf Bundesebene werden zentrale Fragen der Umsetzung im Bund – Länder-Ausschuss nach § 18c beobachtet und beraten. Im jeweiligen Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene (Abs. 1 Satz 3). Auf diese Weise soll insbesondere das Zusammenwirken der kommunalen Eingliederungsleistungen (vgl. § 16a) mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Bundes verbessert werden. Die Einrichtung des Kooperationsausschusses ist nicht in das Belieben des jeweiligen Landes (bzw. des BMAS) gestellt, sondern zwingend durch Gesetz vorgegeben. Förmliche Beschlüsse werden allerdings vergleichsweise selten gefasst und veröffentlicht. Die Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit nach § 48b werden davon nicht tangiert, ebenso wie deren Konkretisierung in Zielvereinbarungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b.
Rz. 4
Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt (Abs. 1 Satz 5). Ziel dieser Abstimmung ist, dass sich die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern einerseits und dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit andererseits gegenseitig ergänzen und zu einer wirkungsvollen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beitragen. Jedenfalls müssen im Interesse einer wirkungsvollen und zielgerichteten Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Unplausibilitäten und Wirkungswidersprüche unbedingt vermieden werden.
Rz. 5
Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen (Abs. 1 Satz 6). Wichtige Aufgabe des Kooperationsausschusses ist darüber hinaus die Entscheidung bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e (Abs. 1 Satz 7). Außerdem berät der Ausschuss die Trägerversammlung nach dieser Vorschrift bei der Bestellung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung, sofern sich die Träger nicht auf eine Person verständigen können. Er gibt zudem nach Abs. 1 Satz 7 eine Empfehlung ab, wenn ein Träger ihn wegen der Abberufung des Geschäftsführers angerufen hat (§ 44c Abs. 2 Nr. 1) und befasst sich mit Weisungen eines Trägers in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 44b Abs. 3 Satz 4) vor deren Herausgabe. Auch dazu kann der Kooperationsausschuss eine Empfehlung abgeben. Daher ist die Kooperation darauf angelegt, einen optimierenden Effekt zu erzielen, aus dem die Kooperationspartner jeweils auch einen Nutzen ziehen können.
Rz. 6
Abs. 2 regelt die Besetzung des Ausschusses. Das BMAS und die zuständige oberste Landesbehörde sind mit jeweils 3 Mitgliedern im Ausschuss vertreten (Abs. 2 Satz 1). Eine Vertretung ist zulässig (Abs. 2 Satz 2). Damit soll insbesondere eine kontinuierliche Arbeit des Gremiums gewährleistet werden. Die zuständige ob...