Rz. 12

Abs. 2 regelt den grundsätzlichen Anspruch der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen leistungsberechtigten auf Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach Maßgabe des § 28. Auch hier gilt der Vorrang des Vierten Kapitels des SGB XII (vgl. Abschnitt 2.1).

 

Rz. 13

Grundsätzlich werden Kinder und Jugendliche ohne Anspruchsberechtigung nach dem SGB II, weil sie als Folge des Bezuges von Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig sind, nicht in die Anspruchsberechtigung auf Bildungs- und Teilhabeleistung einbezogen. Allerdings sieht auch das BKGG derartige Leistungen vor. Folgerichtig bestimmt Abs. 2 Satz 2 den Vorrang dieser Leistungen nach § 6b BKGG. Ansprüche nach § 28 bestehen insoweit nicht. Die Länder müssen noch festlegen, wer die Leistungen nach § 6b BKGG erbringen wird. Im Übrigen bestehen Ansprüche auf Bildungs- und Teilhabeleistungen auch nach dem SGB XII.

 

Rz. 13a

Das LSG Schleswig-Holstein hat außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf bewertet, der vom Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum umfasst sein könne. Hintergrund für die Leistung sei die Pflicht des Bundes, im Rahmen der Fürsorge hilfebedürftige Personen auch im Bildungsbereich mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, sofern der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist.

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