2.1 Bedarfsdeckung
Rz. 45
§ 20 bestimmt die Höhe der Leistung für den Regelbedarf des bedarfsorientierten Bürgergeldes für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Definiert wird die Leistung für den Regelbedarf, die den Normalbedarf abdecken soll, der zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dementsprechend zählt Abs. 1 Satz 1 die Dinge des täglichen Lebens auf, die durch die Leistung für den Regelbedarf insbesondere abgedeckt werden sollen. Dazu gehören ausdrücklich auch persönliche Bedürfnisse und damit Bedarfe, die nicht unabhängig von dem Willen des Leistungsberechtigten entstehen. § 20 unterscheidet nicht nach laufenden und einmaligen Bedarfen. Beide Bedarfsgruppen werden durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt, soweit sie nicht in besonderen Regelungen zusätzlich als Sonderbedarf berücksichtigt werden können. Allerdings hat das BVerfG den Sozialgerichten aufgegeben, eine Unterdeckung beim Bedarf an langlebigen Gütern (z. B. Kühlschrank, Waschmaschine), für die derzeit nur ein geringer monatlicher Betrag eingestellt werde, zu verhindern, indem sie die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auslegten. Fehlt diese Möglichkeit, obliegt es dem Gesetzgeber, einen existenzsichernden Anspruch zu schaffen. (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 u. a.). Im Übrigen ist nicht nach Bedarfen für die physische Existenz und der für die soziokulturelle Existenz zu unterscheiden, beide bilden gemeinsam das Existenzminimum. Die Höhe der Leistungen ist nach § 20 Abs. 2 bis 4 abschließend geregelt.
Erhöhungen der Leistungen für den Regelbedarf, z. B. auch durch gerichtliche Entscheidung, sind ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Dazu hatte sich auch das BVerfG nicht im Stande gesehen. Die pauschalierten Regelbedarfe decken die allgemeinen Bedarfe abschließend. An der pauschalierenden Konzeption hält die Bundesregierung fest (vgl. BT-Drs. 659/08). Die Pauschalierung als solche und in ihrer Struktur wurde vom BVerfG gebilligt. Regelbedarfe sind die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen auch die Beziehung zur Umwelt und damit grundsätzlich z. B. auch der Umgang mit Familienangehörigen zu zählen ist. Abs. 1 Satz 2 hebt die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in vertretbarem Umfang ausdrücklich hervor. Das BVerfG hat herausgestellt, dass der Mensch insbesondere in seinen sozialen Bezügen existiert. Die Anschaffung einer Brille ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren, während ihre Reparatur einen Sonderbedarf i. S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 darstellen kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.12.2016, L 13 AS 92/15). Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte regelt § 23. Ergänzt wird die Leistung für den Regelbedarf nur noch durch Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 und Sonderleistungen nach § 24 sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28. Die Mehrbedarfe nach § 21 ergänzen für die dort genannten Sachverhalte die Leistung für den Regelbedarf. Sie sind meist prozentual an die Höhe der Leistung für den Regelbedarf geknüpft. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach Maßgabe des § 22 gesondert erbracht. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Haushaltsenergie, die nicht Bestandteil der Leistung für den Regelbedarf sind (Erzeugung von Warmwasser). Gesundheitsfürsorge wird durch Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbracht.
Rz. 46
Der Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung an dem Regelbedarf beträgt 30 % von 6,3 % des Regelbedarfs bei einem Alleinstehenden, die die Haushaltsenergie ausmachen, und damit an sich 6,88 EUR mtl. ab 2011 (Berechnung im Anschluss an BSG, Urteil v. 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Da jedoch die Regelbedarfe die Erzeugung von Warmwasser nicht mehr einschließen, sind diese im Rahmen des § 22 zu erbringen. Praktische Folge davon ist, dass die Bedarfe nach § 22 bei zentraler Warmwassererzeugung nicht mehr vermindert werden dürfen. Im Grundsatz ist die Regelung verwaltungsfreundlich, weil sie Verminderungen und Anrechnungen vermeidet und damit zur Klarheit und Transparenz für die Berechtigten beiträgt. Die Übergangsregelung nach § 77 Abs. 6 ist ausgelaufen. Der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung ist nach den Regelbedarfen gestaffelt und beträgt für 2024 von 12,95 EUR monatlich (Alleinstehender) bis 2,86 EUR monatlich (Kinder bis 5 Jahre). Bei Erfassung des Stromverbrauchs mit nur einem Zähler darf der Anteil des Haushaltsstroms, der von den Leistungen für den Regelbedarf umfasst ist, geschätzt werden (SG Karlsruhe, Urteil v. 28.4.2015, S 17 AS 599/14). Umgekehrt darf in solchen Fällen natürlich auch der Anteil des Heizstroms geschätzt werden. Das SG Karlsruhe hat auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg Bezug genommen (Urteil v. 2.3.2011, L 2 SO 4920/09).
Rz. 47
Die Leistungen für den R...