Rz. 301
Eine Verbindung der Regelbedarfe zu den steuerlichen Grundfreibeträgen kann nicht hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/7999). Mit der gesetzgeberischen Konzeption des Regelbedarfs als pauschalierter Leistung korrespondieren die Freibeträge des § 12. Dem Leistungsberechtigten soll es ermöglicht werden, aus dem Regelbedarf Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden (BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R).
Rz. 301a
Leistungsbescheide nach dem SGB II sind durch das Jobcenter nur für ein Jahr rückwirkend zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. § 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X), im Übrigen sind die Ansprüche des Leistungsberechtigten verfallen (BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R). Insoweit muss das Jobcenter auch nicht mehr prüfen, ob die Ausgangsbescheide zurückgenommen werden könnten oder müssten.
Rz. 301b
Nach Auffassung des SG Mainz erbringt ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsberechtigten bestimmte Konto vorgenommen wird. Anderweitige Auszahlungen hätten demnach keine Tilgungswirkung. Ein Betreuer hatte die Zahlung für den Leistungsberechtigten auf ein bestimmtes Konto verlangt, die Zahlung wurde jedoch auf Wunsch des Leistungsberechtigten direkt per Scheck an den Leistungsberechtigten ausgeführt. Daher wurde das Jobcenter zur erneuten Zahlung verpflichtet.
Rz. 302
Auch Geldleistungen nach dem SGB II sind gemäß § 44 SGB I zu verzinsen. Steuerfinanzierte Leistungen sind nicht von der Verzinsungspflicht auszunehmen (SG Potsdam, Urteil v. 29.1.2016, S 39 AS 2906/14).
Rz. 303
Vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt sind dem Antragsteller zuzusprechen, wenn in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz der Anordnungsanspruch nicht endgültig geklärt werden kann und es sich um existenzsichernde Leistungen handelt (Bay. LSG, Beschluss v. 19.7.2017, L 11 AS 439/17 B ER). Dabei entscheidet das Gericht im Einzelfall auch darüber, ob die Leistung für den Regelbedarf ggf. nur gekürzt ausgezahlt wird (Bay. LSG, Beschluss v. 24.4.2018, L 16 AS 203/18 B ER).
Im Verwaltungsverfahren gilt für vorläufige Leistungen § 41a. Eine Sonderregelung trifft für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit v. 1.3.2020 bis 31.12.2022 beginnen bzw. begonnen haben, § 67 Abs. 1, 4. Nach Maßgabe dieser Vorschrift haben die Jobcenter für 6 Monate vorläufig und nur auf Antrag über den monatlichen Leistungsanspruch endgültig zu entscheiden. Seit dem 1.4.2021 gilt für die endgültige Entscheidung die geänderte Fassung des § 41a.
Rz. 303a
Wohnsitzlose Menschen (Obdachlose) haben Anspruch auf einen Regelbedarf in gleicher Höhe wie Menschen mit einem festen Wohnsitz. Die SGB II-Leistungen werden dabei auch für Menschen ohne Wohnsitz grundsätzlich in Höhe des monatlichen Bedarfes durch Überweisung auf das angegebene Bankkonto erbracht (z. B. bei Betreuung durch eine karitative Einrichtung). Soweit nur eine Barauszahlung erfolgen kann, wird der monatliche Regelbedarf in Teilbeträgen erbracht. Die Bundesagentur für Arbeit hat durch eine Weisung für den Bereich der Jobcenter, die in der Form einer gemeinsamen Einrichtung arbeiten, die vollständige Erbringung des Regelbedarfs auch bei Barauszahlung sichergestellt (vgl. BT-Drs. 20/1355).