2.1 Mehrbedarf
Rz. 20
Die Vorschrift regelt Leistungen für Mehrbedarfe, die nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich sind, weil sie von der Leistung für den Regelbedarf nicht oder nicht vollständig gedeckt werden. Im Ergebnis ist es für den Anwender des Gesetzes irrelevant, ob die Bedarfe nicht oder teilweise durch die Leistung für den Regelbedarf abgegolten sind, weil der Gesetzgeber den Mehrbedarf der Höhe nach weitgehend pauschaliert selbst festlegt. Die Anschaffungskosten für das Bett eines Jugendlichen im Austausch mit dem Bett eines Kindes mit Gittern ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf aus der Leistung für den Regelbedarf zu decken (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.9.2012, L 12 AS 639/12, jedoch anders BSG, Urteil v. 23.5.2013, B 4 AS 79/12 R, mit dem das Urteil des LSG aufgehoben und die Erstattung der Kosten für das Jugendbett zugesprochen wurde).
Rz. 21
Mehrbedarf kennzeichnet Lebenssituationen, in denen Betroffene aufgrund ihrer Lebensumstände Marktvorteile oder andere Angebote nicht in gleicher Weise nutzen können wie der Durchschnitt der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer anderen atypischen Bedarfslage objektiv höhere Leistungen als den Regelbedarf und sonstige im SGB II vorgesehene Leistungen für Sonderbedarfe benötigen. Mehrbedarfe i. S. der Grundsicherung sind nach Maßgabe des § 21 zu bewerten, sie sind nicht schon dann anzuerkennen, wenn zu einem Sachverhalt ein Befreiungstatbestand für wirtschaftlich schwache Personen fehlt.
Rz. 22
Mehrbedarf ist in aller Regel längerfristig ausgelegt, umfasst meist einen in Anlehnung an § 41 festgelegten Bewilligungsabschnitt von 12 Monaten, in besonderen Fällen bis zu 6 Monaten, vgl. z. B. Fälle mit vorläufiger Bewilligung nach § 41a. Längere, dauerhafte Mehrbedarfe sind nicht ausgeschlossen. Dementsprechend werden die Leistungen nach § 21 den laufenden Leistungen zugerechnet, die jeweils mit den Leistungen für den Regelbedarf ausgezahlt werden. Mehrbedarfe sind aber auch durch die vorgesehenen Mehrleistungen auszugleichen, wenn sie im Einzelfall nur für einen kurzen Zeitraum begründet sind. Im Zweifel sind sie tageweise zu berechnen und auszuzahlen. Das gilt insbesondere bei festen Anfangs- oder Endpunkten oder auch bei Fristen. Seit dem 1.1.2021 sehen die Abs. 6 und 6a auch Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen in Härtefällen und zur Beschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit vor. Insoweit ist der Bedarf nicht mehr stets längerfristig ausgelegt.
Rz. 23
Mehrbedarfe nach unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in Abs. 2 bis 7 können nebeneinander bestehen. Die Mehrleistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden nach Abs. 8 auf einen summarischen Höchstbetrag begrenzt. Ob dies mit Verfassungsrecht in Einklang steht, muss in einem Fall der tatsächlichen Unterdeckung durch die Gerichte entschieden werden. Die Mehrbedarfe können nicht weiter als Sonderbedarf, auch nicht nach Abs. 6, aufgestockt werden.
Rz. 24
Abs. 1 stellt klar, dass die Mehrbedarfsregelungen in den Abs. 2 bis 6 eine abschließende Aufzählung darstellen. Das ist nachvollziehbar, weil durch Abs. 6 alle Bedarfe in atypischer Bedarfslage gedeckt werden. Sonderbedarfe können nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und § 22 Abs. 8 durch Darlehen gedeckt werden. In Fällen des Abs. 2 sind zudem Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu gewähren. Dabei kommen Leistungen sowohl vor der Geburt wie auch nach der Geburt in Betracht. Auch die Mehrbedarfe nach Abs. 7 werden nicht durch den Regelbedarf abgedeckt. Sie entstehen, wenn die Warmwassererzeugung wegen dezentraler Erzeugung nicht von den Leistungen nach § 22 eingeschlossen wird. Abs. 1 begrenzt zudem die Mehrbedarfe auf den Teil des Bedarfs, der nicht durch die Leistung für den Regelbedarf abgedeckt ist. Mehrbedarfe werden dadurch und darüber hinaus zum Teil in den Einzelvorschriften betragsmäßig begrenzt. Der Umfang der Abdeckung durch den Regelbedarf muss in Jahren ohne neue EVS durch Fortschreibung des Einzelbetrages mit dem für die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung maßgebenden Satz festgestellt werden, wenn die Leistung nicht unabhängig vom Regelbedarf als Geldmenge bestimmt worden ist. Die Ergebnisse aus der EVS 2023 konnten für die Regel- und damit auch für die Mehrbedarfe 2024 noch nicht umgesetzt werden.
Rz. 25
Die Abs. 2 bis 4 bemessen den Mehrbedarf prozentual an der nach § 20 maßgebenden Leistung für den Regelbedarf. Damit wird der Höhe nach nicht auf den Tatbestand allein reagiert, sondern es werden Unterschiede gemacht, je nachdem, ob der Sachverhalt einen alleinstehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betrifft, in Partnerschaft lebende Leistungsberechtigte oder jugendliche Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2. Der Mehrbedarfszuschlag richtet sich stets nach der für den Betroffenen maßgebenden Leistung für den Regelbedarf, gleich, ob er Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 er...