Rz. 57
Die Umsetzung der Härtefallregelung als Mehrbedarfsleistung in § 21 war nicht zwingend. Insoweit war lediglich zu erwarten, dass sich die Politik nicht für die Ansiedlung einer Vorschrift in § 23 entscheiden würde, da dort einmalige und nicht laufende Bedarfe geregelt werden. In der politischen Diskussion ist kritisiert worden, dass die gesetzliche Regelung überstürzt werde, es hätten besser zunächst praktische Erfahrungen bis zum Jahresende 2010 gesammelt werden sollen. Außerdem wurde zum Teil befürwortet, eine dem Sozialhilferecht nachgebildete Regelung vorzuziehen. Auch die Forderung einer Ansiedlung der Härtefallregelung in § 20 fand Unterstützung. Das ist vor allem damit begründet worden, dass sich der wirkliche Anwendungsbereich der Regelung erst zeige, wenn die neuen Regelsätze, insbesondere für Kinder, inhaltlich bestimmt worden seien. Dem Gesetzgeber ist zuzugeben, durch eine zügige, eng an die Vorgaben des BVerfG angelehnte Regelung Rechtssicherheit geschaffen zu haben. Die weitergehenden Vorschläge sind durchaus zum Teil auch politisch motiviert gewesen, um die öffentlichkeitswirksame politische Diskussion zu erhalten. Andererseits kann auch § 24 Abs. 3 als "Vorbildvorschrift" herangezogen werden. Gemessen an Regelungen für spezifische Sachverhalte tritt die Wirkung der erwähnten Rechtssicherheit durch die gewählte Form in Abs. 6 zurück. Vorhandene zweckbestimmte Einnahmen i. S. v. § 11 a Abs. 3 decken insoweit einen dauerhaft erhöhten Bedarf i. S.v. Abs. 6. In den für die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen geltenden Weisungen wird dafür beispielhaft das Landesblindengeld aufgeführt. Grundsätzlich sind aber die Leistungen für den Härtefall i. S. v. Abs. 6 nicht um einen Anteil aus dem Regelbedarf zu vermindern.
Rz. 58
Als Alternative zu § 21 wäre in Betracht gekommen, in § 20 eine § 28 SGB XII nachgebildete Regelung aufzunehmen. Dabei hätte eine offenere Regelung formuliert werden können, die einen weiteren Anwendungsbereich eröffnet hätte. Allerdings hätte dies zunächst nicht zu größerer Rechtssicherheit geführt, weil dadurch auch den Sozialgerichten mehr Möglichkeiten zur Auslegung einer solchen Vorschrift eingeräumt worden wären. Offenere Regelungen finden i. d. R. auch mehr Anwendungsfälle mit höheren Folgekosten. Eine Übertragung der Rechtsprechung zum SGB XII lässt sich auch nicht ohne weiteres auf das SGB II übertragen. Hierfür ist wiederholt das Mittagessen in einer Behindertenwerkstatt angeführt worden.
Rz. 59
Die Folgekosten hätte allerdings dadurch vermieden werden können, dass über die Rechtsprechung des BVerfG hinaus zwar auch eine die Härte beseitigende Bedarfsfeststellung ermöglicht worden wäre, aber ebenso eben eine Verminderung des Bedarfs. Durch die abweichenden Bedarfsfeststellungen für die Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wäre allerdings auch der Pauschalierungsgedanke für die Leistung für den Regelbedarf obsolet geworden.
Rz. 60
Anders als durch die Rechtsprechung des BVerfG induziert, hätten abweichende Bedarfsfeststellungen sowohl laufende wie einmalige Leistungen zum Gegenstand gehabt. Einmalige Bedarfe sollen jedoch i. d. R. über Darlehen nach § 24 Abs. 1 gewährt werden, soweit keine besondere gesetzliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen worden ist. Laufende Bedarfe liegen nach Auffassung des SG Karlsruhe nur vor, wenn sie sich innerhalb des 6-monatigen Bewilligungszeitraumes mindestens einmal wiederholen (SG Karlsruhe, Urteil v. 8.7.2014, S 15 AS 2552/13). Das erneute Entstehen eines Bedarfes außerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes führe nicht zu einem laufenden Bedarf. Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist die Härtefallregelung auch auf einmalige Sonderbedarfe ausgeweitet worden.
Rz. 61
Kritiker betonen zu Recht, dass eine gleich lautende Regelung im SGB II wie im SGB XII die Realitäten nicht ausreichend berücksichtigt hätte, weil der berechtigte Personenkreis durchaus unterschiedliche Lebenssituationen im Leistungsbezug zu meistern hat. Schließlich ist zu beachten, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II regelmäßig die Möglichkeit haben, Bedarfe und zusätzliche Bedarfe durch die Erzielung von Erwerbseinkommen zu decken.
Rz. 62
Dagegen können Argumente wie ein Gleichklang der Systeme oder die Beschränkung der Leistungen zur Deckung des wirklichen Existenzminimums nicht bestehen. In der politischen Diskussion im Frühjahr 2010 spielten auch die Umfragewerte der Regierungskoalition der 17. Legislaturperiode eine wesentliche Rolle. Daher mag durchaus ausschlaggebend gewesen sein, welcher Lösung die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag noch am ehesten zustimmen konnten. Im Hinblick auf die Folgen u. a. der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde es jedenfalls auch allgemein für hilfreich gehalten, eine Lösung zu finden, durch die die kommunalen Träger möglichst nur eingeschränkt belastet werden. Bei einseitig durch eine Härtefallregelung ausgelösten stets höheren, aber keinesfalls niedrigeren Bedarfen wurde durchaus das Risiko zusätzlicher Leistun...