Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im UN-Sozialpakt). Sie werden deshalb als Geldleistungen zum Lebensunterhalt gesondert gewährt. Die Jobcenter haben die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung getrennt voneinander zu ermitteln (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 32/09 R), die der Leistungsberechtigte schuldet, also einerseits die Nettokaltmiete und die Betriebskosten (§ 556 BGB) und die Heizkosten andererseits (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.3.2017, L 32 AS 1227/16 ZVW WA). Es gehört zu den Obliegenheiten des Leistungsberechtigten, zum Nachweis der tatsächlichen Kosten die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen (als Obliegenheit des Klägers in einem Rechtsstreit: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.3.2014, L 2 AS3878/11). Ab 2023 wird die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gewährt werden, weil sie höher als die anerkannten Kosten sind, wegen der neuen Karenzzeit zumindest vorübergehend deutlich sinken (vgl. § 65 Abs. 4). Zu den Gründen für Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den anerkannten Unterkunftskosten vgl. BT-Drs. 19/23454. Eine Möglichkeit der Leistungszahlung nach der Differenzmethode nach dem Vorbild des § 42a SGB XII enthält das SGB II nicht (vgl. dazu BT-Drs. 18/10313). Im Februar 2020 betrugen die durchschnittlichen Aufwendungen nach Abs. 1 in einer Ein-Personen-Haushaltsgemeinschaft bei Miete 405,00 EUR (vgl. BT-Drs. 19/20953).
Rz. 2a
Die Vorschrift war zur Milderung der Folgen der Corona-Pandemie in 2020 zeitweise mit Maßgaben anzuwenden, die § 67 Abs. 3 enthält. Dadurch wurde erreicht, dass Mieter im Vergleich zu Eigentümern von Immobilien nicht schlechter gestellt werden. § 67 Abs. 3 wurde durch die Neuregelungen in § 22 mit Wirkung zum 1.1.2023 abgelöst. Jedenfalls bis dahin wurden auch Warmmieten über 2.000,00 EUR für Wohnungsgrößen von 120 qm nach Maßgabe der Vorschrift übernommen (vgl. BT-Drs. 20/2692).
Rz. 3
Die Leistungen sind in hohem Umfang Gegenstand von Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz. Allerdings ist eine Klage gegen einen Hinweis des Jobcenters zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung unzulässig (Bay. LSG, Beschluss v. 22.4.2015, L 11 AS 243/15 B). Die Leistungen werden auch für Teilmonate erbracht, wenn sie nicht für einen vollen Monat zustehen (BSG, Urteil v. 7.5.2009, B 14 AS 13/08 R). Da sie an tatsächliche Aufwendungen anknüpfen, werden die Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung unabhängig von Rundungsvorschriften im SGB II nicht gerundet. Für Streitigkeiten über die Festsetzung des Landeszuschusses zu den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.2.2010, L 7 SF 2/09).
Rz. 4
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2011 zunächst an die Änderung des § 19 angepasst. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind wie seither nunmehr seit dem 1.1.2023 integraler Bestandteil des Bürgergeldes, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält (vgl. § 19). Zu unterscheidende Komplexe sollen die Regel- und Mehrbedarfe, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.1.2013, L 2 2313/12). Dementsprechend kann der Streitgegenstand beschränkt werden (so auch für Leistungszeiträume ab 2011 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.7.2012, L 3 AS 307/12 B ER). Die Prüfung, welcher Betrag als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist, erfolgt wie die Ermittlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem schon bis zum 31.12.2010 maßgebenden Recht: Zunächst werden die Aufwendungen ermittelt und auf ihre Angemessenheit geprüft. Die Prüfung der Angemessenheit wird durch Vorgaben des BSG zur Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes durch den kommunalen Träger konkretisiert. An ein solches rechtmäßiges Konzept sind Behörden und Gerichte gebunden. Die Prüfung der Angemessenheit geschieht nach der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis). Nach Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße anhand der Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem sich in der Wohnungsmiete niederschlagenden Standard entspricht. Vergleichsmaßstab sind die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort....