2.2.1 Unterkunft
Rz. 40
Eine Unterkunft ist ein geschützter Ort oder eine geschützte Stelle, die dazu dient, zu übernachten, und ggf. darüber hinaus auch zu wohnen. Die Unterkunft wird häufig auch als Obdach oder Bleibe bezeichnet. Unterkünfte können sich nur vorübergehend oder auch dauerhaft zum Wohnen eignen.
Der Gesetzgeber verwendet in Abs. 1 Satz 1 nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft.
Werden mehrere Wohnungen genutzt, kann gleichwohl ein Wohnbedarf nur für die Wohnung mit dem Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten anerkannt werden, was mit der überwiegenden Nutzung übereinstimmt. Auch Unterkunftskosten können nur für eine Wohnung anerkannt werden, daran ändert die abstrakte Gefahr einer Trennung vom Partner nichts (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.3.2018, L 29 AS 1852/16).
Rz. 41
Anknüpfend an das sozialhilferechtliche Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R). Es kommt zunächst darauf an, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt wird und ordnungsrechtlich auch als Wohnraum genutzt werden darf. Leistungen für die Unterkunft sind vom Jobcenter nicht zu erbringen, wenn die vom Antragsteller angemietete Wohnung nach einer bauamtlichen Verfügung für Wohnzwecke ungeeignet ist. Diesem entsteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn die Wohnung aufgrund der Nichtzahlung der Miete verlassen werden muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.4.2018, L 7 AS 2162/17 B ER).
Rz. 42
Abs. 1 Satz 1 verlangt nach der Rechtsprechung nicht, dass nur die innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als Unterkunft aufzufassen sind. Dem insoweit offenen Begriff der Unterkunft können deshalb dem BSG zufolge auch Sachverhalte zugeordnet werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies soll jedenfalls gelten, wenn ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährleistet. Zu einer Unterkunft können auch Räumlichkeiten gehören, die zur Unterbringung privater Gegenstände genutzt werden.
Rz. 43
Die grundsätzliche Erwägung des Abs. 1 Satz 1 ist, den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums übernommen werden (Grundrecht auf "Wohnen", vgl. auch BT-Drs. 20/3873). Ziel der Vorschrift ist es, die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen. Der Gesetzgeber billigt dazu dem Leistungsberechtigten Leistungen für die Unterkunft zu, wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Aufwendungen für eine Unterkunft sind nach der Rechtsprechung des BSG dann angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.
Rz. 43a
Nach Abs. 1 können ausschließlich die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, in der sich der Leistungsberechtigte tatsächlich überwiegend aufhält, es kommt auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft an (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.3.2020, L 32 AS 323/20 B ER). Zweitunterkünfte oder etwa die Beibehaltung einer früheren Wohnung nach Eingang einer neuen Partnerschaft zur Offenhaltung eines Rückzugsortes sind nicht zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.1.2017, L 11 AS 1138/16 B ER). Das gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte die Erst- oder Zweitwohnung zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme bewohnt (im entschiedenen Verfahren ein Praktikum).
Rz. 44
Das BSG geht davon aus, dass der Bedarf an Unterkunft nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Leistungsberechtigten wie etwa Kleidung, Hausrat usw. in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind.
Rz. 44a
Die Unterkunft muss der Realisierung privater Wohnbedürfnisse des Leistungsberechtigten dienen. Wohnen ist nicht nur ein zeitweiliges Aufhalten in der Wohnung. Der Begriff der Unterkunft geht aber nicht vom einem bestimmten Umfang der Nutzung aus, soweit eine Nutzung überhaupt stattfindet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.3.2020, L 32 AS 323/20 B ER).
Rz. 45
Wird der den Leistungsberechtigten gesetzlich zugebilligte Standard derart unterschritten, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr als ein "Da...