Rz. 71
Wichtigster Maßstab für die Angemessenheit ist die Wohnfläche. Dafür wiederum kommt es auf den individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten und der mit ihm in derselben Wohnung lebenden Personen an. Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2) werden oft identisch sein. Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch mehrere Bedarfsgemeinschaften beinhalten ebenso wie Personen, die zu keiner Bedarfsgemeinschaft gehören. Auf jeden "Wohnungsangehörigen" und eben nicht Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft entfällt unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität ein gleich hoher Anteil an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Kopfteilprinzip). Hiervon sind Ausnahmen möglich (vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R), wenn besondere Umstände vorliegen. Im entschiedenen Fall wurde dem Leistungsberechtigten das Eigentum an einem Hausgrundstück gegen ein unentgeltliches Wohnrecht und Übernahme verschiedener Nebenkosten übertragen. Die Nebenkosten für beide Personen im Haus (Leistungsberechtigter und Mutter) hatte der Leistungsberechtigte deshalb allein zu tragen. Gegebenenfalls sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus einem anderen Sicherungssystem zu leisten, z. B. wenn ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zur Haushalts-, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört (vgl. die Komm. zu § 7). Bei der Prüfung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG erfolgt die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nur für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, hinsichtlich der anderen Haushaltsmitglieder jedoch nach Kopfteilen (BSG, Urteil v. 9.3.2016, B 14 KG 1/15 R).
Rz. 72
Danach richtet sich das Kopfteilprinzip ggf. auch danach, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, denn ansonsten können vertragliche Vereinbarungen vorrangig zu beachten sein. Das trifft nach einer weiteren Entscheidung des BSG ggf. auch auf einen Sachverhalt zu, bei dem getrennt lebende Ehegatten (mit Kind) eine Vereinbarung über die Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung getroffen haben (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 85/12 R). In diesem Fall wurde die Wohnung ohne Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam genutzt. Eine wirksame interne Vereinbarung stellt dann maßgeblich auf die Nutzungsintensität ab, um die Aufteilung zu konkretisieren. Ggf. muss geprüft werden, ob nicht ein Scheingeschäft vorliegt oder eine Vertragsanpassung möglich war, weil sich die Verhältnisse seit der Absprache geändert haben. Im Übrigen kommt es aber nicht darauf an, ob eine Mietforderung durch Barzahlung oder Überweisung oder aber durch Aufrechnung mit einem gegen den Vermieter bestehenden Schadensersatzanspruch beglichen wird (SG Frankfurt (Oder), Urteil v. 26.11.2014, S 28 AS 2599/13).
Rz. 72a
Die Anwendung des Kopfteilprinzips zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt, soweit diese zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, während für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete keine Bedarfe anerkannt werden. Vielmehr soll durch die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht werden. Die Aufteilung nach Kopfteilen realisiert eine generalisierende und typisierende Annahme, ohne dass sie im Gesetz für den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung festgeschrieben ist. Diese bedarfsbezogene Herleitung ist prägend für die Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des Kopfteilprinzips im SGB II wie auch zu dessen Ausnahme (BSG, Urteile v. 27.1.2021, B 14 AS 35/19 R, und v. 14.2.2018, B 14 AS 17/17 R; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018, L 7 AS 2042/15). Nach dieser sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch...