Rz. 289
Abs. 2 stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Deckung des Bedarfs für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (bis 31.12.2022: § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, weil es von angemessener Größe ist und von dem Leistungsberechtigten selbst bewohnt wird. Es muss sich um selbst genutztes Wohneigentum handeln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können auch Aufwendungen zur Schimmelbeseitigung nach Abs. 2 nicht übernommen werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.10.2015, L 4 AS 431/15 B ER, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.3.2020, L 15 AS 96/19). Zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 2 vgl. Rz. 296b. Eine entsprechende oder analoge Auslegung des Abs. 2 dahingehend, dass auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten für andere Unterkunftsformen, z. B. für ein Segelboot, erfasst sind, kommt in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.3.2020, L 15 AS 96/19). Die Anschaffung eines Boot-Diesel-Ofens für ein Segelboot stellt im Übrigen bei einem bisher mit einem Petroleum-Ofen beheizten Segelboot keine Aufwendung für die Instandhaltung und Reparatur, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung dar.
Ist ein Mehrfamilienhaus betroffen, dass im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf seinen Wohnanteil beziehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.5.2016, L 7 AS 1924/12). Die Regelung ist gut nachvollziehbar, weil solche Aufwendungen im Mietfall von den Eigentümern auf die Miete umgelegt werden und so auch Mieter letztlich derartige Aufwendungen als Bedarf im angemessenen Rahmen anerkannt bekommen. Unter Instandhaltung sind Maßnahmen zu verstehen, durch die ein ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Zustand der jeweiligen Wohnung bzw. des Hauses erhalten wird. Dadurch werden die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel beseitigt. Reparaturen dienen in erster Linie der Beseitigung von Mängeln aufgrund anderer Ursachen. Ist ein Einrichtungsgegenstand bereits vorhanden, stellt eine Ersatzbeschaffung keine Erstausstattung dar (Bay. LSG, Urteil v. 16.3.2017, L 11 AS 24/16). Die Aufwendungen für den Ersatz einer vorhandenen Duschbrause und Badewannenbrause sowie eine Silikonkartusche sind in der Leistung für den Regelbedarf unter dem Bereich Instandhaltung der Wohnung enthalten (Bay. LSG, Beschluss v. 3.5.2018, L 11 AS 249/18 NZB, unter Hinweis auf LSG Sachsen, Beschluss v. 3.4.2014, L 7 AS 536/11 NZB, und die Urteile des BSG v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, und v. 19.3.2008, B 11b AS 31/06 R). Daher sind sie nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, auch wenn das betroffene Eigenheim nicht als zu berücksichtigendes Vermögen anzusehen ist. Diesbezüglich hat das LSG noch darauf hingewiesen, dass in einer Mietwohnung kleinere Reparaturen i. d. R. bis zu einem bestimmten jährlich festgelegten Betrag durch den Mieter auszuführen sind.
Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i. S. d. Abs. 2 werden notwendig, wenn bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder aber unmittelbar drohen, die dazu geeignet sein können, die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell zu beeinträchtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.9.2013, L 7 AS 1121/13). Sie resultieren meist aus Witterungseinflüssen und Abnutzung, können aber auch altersbedingt eintreten.
Abs. 2 stellt Mieter und Eigentümer im Ergebnis gleich. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum können im Ergebnis nur bis zu der Höhe übernommen werden, bis zu der ein Mieter in einer vergleichbaren Immobilie Leistungen für Unterkunft erhielte. Umgekehrt bedeutet die Gleichbehandlung auch, dass ohne Kostensenkungsaufforderung ein Rückzug des Jobcenters auf das Überschreiten angemessener Wohnkosten nicht in Betracht kommt (SG Dortmund, Urteil v. 19.9.2016, S 19 AS 1803/15). Nach der Rechtsprechung werden Leistungen zu Aufwendungen nach Abs. 2 nicht für Modernisierungsarbeiten, sondern nur für Erhaltungsaufwand erbracht. Damit geht allerdings einher, dass mit Instandhaltungsarbeiten z. B. aufgrund des technischen Fortschrittes meist auch eine Wertsteigerung verbunden ist. In diesem Sinne stehen Wertsteigerungen nicht zur Disposition, die sozusagen unvermeidbar mit dem Tätigen der Aufwendungen verbunden sind. Jeglicher Wertzuwachs, der als Resultat aus der Erforderlichkeit einer Instandhaltung bzw. Reparatur über diese hinausgeht, darf nicht nach Abs. 2 finanziert werden.
Rz. 290
Eine Anerkennung der Aufwendungen als Bedarf ist nur möglich, wenn sie einerseits unabweisbar und andererseits angemessen sind. Unabweisbar sind die Aufwendungen dann, wenn sie bei Betrachtung durch einen verständigen Hausbesitzer objektiv zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind, um dau...