Rz. 16
Den verpflichtenden Inhalt der kommunalen Satzung zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung enthält Abs. 1 Satz 1. Die Bestimmungen sind recht aufwendig begründet worden (vgl. Rz. 2 ff.).
Rz. 17
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Landesgesetzgeber, in seinem Landesgesetz und bei der Prüfung einer Satzung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 die Umsetzung der Regelungen zu gewährleisten. Die Ausführungen in der Satzung dazu, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird, greift Abs. 2 auf. Die Gesetzesbegründung nimmt dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG und die in Betracht zu ziehenden Normenkontrollverfahren durch die Landessozialgerichte Bezug. Die Kreise und kreisfreien Städte können die Rechtsprechung des BSG zugrunde legen und sich insbesondere dessen Ausführungen zum schlüssigen Konzept zu eigen machen.
Rz. 18
Abweichend davon werden die Kommunen keine 10 % der in Betracht kommenden Wohnungen erfassen und systematisch monitoren (können und) wollen, um über ein schlüssiges Konzept zu verfügen. Richtiger Ansatzpunkt hierfür ist die statistische Methodenlehre, anhand der rechnerisch ermittelt werden kann, wann ein repräsentatives Ergebnis aus einer Stichprobe gewonnen werden kann, das mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit nahe an dem Ergebnis einer Vollerhebung liegt. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung muss ebenfalls in der Satzung dargelegt werden (§ 22c Abs. 1 Satz 4).
Rz. 19
Hinter Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steckt letztlich eine Anhäufung von Quadratmeterzahlen unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder im Haushalt, hinter Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letztlich ein konkreter Quadratmeterpreis. Entsprechend Abs. 1 Satz 4 können dabei die Gebiete in Vergleichsräume untergliedert werden, kreisfreie Städte z. B. in Stadtteile, Kreise in (Markt-) Gemeinden. Im Ergebnis müssen sog. Angemessenheitssatzungen verpflichtend Mietobergrenzen mit Bezug zur angemessenen Wohnfläche nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und zur angemessenen Brutto-Kaltmiete (mit Zuschlägen für besonderen Bedarf, vgl. Abs. 3) enthalten, optional dürfen Quadratmeterhöchstmieten, angemessene Heizkosten, Bruttowarmmieten oder sog. Klimaboni bei Ausweisung von Brutto-Kaltmieten (für niedrigen energetischen Verbrauch) geregelt werden. Sog. Pauschalierungssatzungen müssen Pauschalbeträge nach Größe der Bedarfsgemeinschaft, Zuschläge für besonderen Bedarf entsprechend Abs. 3 und Regelungen zu Personengruppen, die an der Pauschalierung nicht teilnehmen (einschließlich der Ausschlussgründe), enthalten.
Rz. 19a
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berliner Satzung wegen ihres Inhaltes in Bezug auf die Methodik im ersten Rechtszug für unwirksam erklärt. In der Wohnaufwendungenverordnung für Berlin (WAV) seien im Wesentlichen allgemeine Richtwerte festgelegt, bis zu denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Kreis der Leistungsberechtigten übernommen würden. In § 4 WAV habe der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und Heizkosten bestimmt (sog. Bruttowarmmietenkonzept). Diese Verfahrensweise führe nur dann zu gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet seien, d. h. ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen anzuerkennenden Bedarfen bestimmt würden. Dem genüge der herangezogene Heizkostenwert nicht. Denn es sei eine Missbrauchsgrenze verwendet worden, die nicht darauf abziele und nicht dazu geeignet sei, einen angemessenen Heizbedarf darzustellen.