Rz. 2
Die Vorschrift schreibt Rahmenbedingungen für die Datenerhebung, Datenauswertung und Datenüberprüfung fest, die der Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt werden können bzw. dürfen. Grundsätzlich sind die kommunalen Träger bei der Wahl des Verfahrens bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten frei. Die Entscheidungen für die Auswahl bestimmter Erkenntnisquellen und das Vorgehen bei der Festlegung der Angemessenheitswerte müssen jedoch nachvollziehbar und in sich schlüssig sein und damit den Anforderungen des BVerfG entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, BGBl. I S. 193, SGb 2010 S. 227). Ziel der Regelung ist es, den kommunalen Trägern alternative Erkenntnisquellen für die Festlegung der Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erschließen.
Rz. 3
Die kommunalen Träger sollen auf Erkenntnisquellen zurückgreifen, die die Verhältnisse des unteren Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt möglichst realitätsnah widerspiegeln. Hierbei können sie – sofern ein solcher verfügbar ist – auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), auch eine Mietdatenbank, zurückgreifen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine belastbare eigene Datenerhebung vorzunehmen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Dabei können geeignete Datenerhebungen Dritter (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verwendet werden, sofern sie für die Zwecke des Abs. 1 geeignet erscheinen. Um eine gewisse Qualität der eigenen Datenerhebung und -auswertung oder einer solchen Dritter zu sichern, muss diese belastbar sein; das heißt, die Kommune muss in der Satzung darstellen, dass die zugrundeliegenden Daten – im Rahmen der Möglichkeiten des kommunalen Trägers – die Verhältnisse des unteren Standards, also des einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standards, auf dem örtlichen Wohnungsmarkt widerspiegeln und auf Basis dieser Daten ein nachvollziehbarer Angemessenheitswert festgelegt wurde. Eine Kombination verschiedener Erkenntnisquellen ist sinnvoll (z. B. Statistik der Basis-Sicherung mit Angebotsauswertung für den örtlichen Wohnungsmarkt).
Rz. 4
Schließlich können auch Erkenntnisse über die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten aus der Statistik über die Grundsicherung sowie der örtlichen Wohngeldstatistik herangezogen werden. Bei der Datenerhebung darf der Gesetzesbegründung zufolge auch zunächst vom gesamten Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen dann auf den Markt im einfachen Segment übertragen werden. In diesem Fall sei der erforderliche Abschlag von der Durchschnittsmiete besonders zu begründen.
Rz. 4a
Ein Mietspiegel alleine wird in der Regel nicht als geeignetes Instrument zur Erfüllung aller Anforderungen angesehen werden können. Es werden Zusatzerhebungen durchgeführt werden müssen, um zu gewährleisten, dass sich die zu berücksichtigenden Daten auf den richtigen räumlichen Bereich und die richtige Zeitspanne beziehen, valide und repräsentativ sind. Mietdatenbanken liefern Erkenntnisse umfassend bei Analyse von Angebotsmieten. Eigene Datenerhebungen lassen sich insbesondere mit Datenerhebungen für Mietspiegel kombinieren.
Rz. 5
Sofern über die örtlichen Wohnverhältnisse keine oder nur unzureichende Erkenntnisquellen vorliegen, kann hilfsweise auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zurückgegriffen werden (Abs. 1 Satz 2). Damit eröffnet der Gesetzgeber den Kommunen eine Ausweichmöglichkeit zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen.
Rz. 6
Die Aussagekraft und die Validität der Erkenntnisquellen ist nach § 22b Satz 2 in der Satzung darzulegen. Damit wird auch eine bessere Überprüfung der Satzung durch klagebereite Personen, aber auch in einem Normenkontrollverfahren durch das Landessozialgericht erleichtert. Ferner ist die Art der Auswertung der Erkenntnisquellen, insbesondere die Ermittlung beziehungsweise die Festlegung der Angemessenheitswerte, in der Satzung dazustellen und zu begründen. Das BSG hatte nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu strengere Anforderungen erhoben (vgl. BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, BSGE 104 S. 192).
Rz. 7
Der kommunale Träger muss nach Abs. 2 Satz 1 die in der Satzung festgelegten Angemessenheitswerte regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Dies kann durch eine erneute Erhebung oder – insbesondere bei den jährlich zu überprüfenden Heizkosten wegen möglicher starker Schwankungen – durch einen sachgerechten Anpassungsmechanismus wie der allgemeinen Preisentwicklung oder der Entwicklung der tatsächlichen Heizkosten in der Grundsicherungsstatistik geschehen. Dabei orientiert sich die 2-jährige Frist für die Überprüfung der Aufwendungen für die Unterkunft an den für Mietspiegel einschlägigen Vorschriften in § 558c Abs. 3 BGB und § 558d Abs. 2 BGB.
Rz. 8
Abs. 2 Satz 2 schreibt keine Bagatellgrenze fest, bei deren Unterschreiten eine Neufestsetzung der Angemessenheitswerte entbehrlich ist. In den Vorüberlegungen w...