Rz. 12
Abs. 2 Satz 1 schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Werte vor, die in der Satzung die Angemessenheit der Basisbedarfe für Unterkunft und Heizung belegen, ggf. auch als Grenzwerte. Dabei sind die auf den Basisbedarf für Unterkunft bezogenen Werte alle 2 Jahre und die auf den Basisbedarf für Heizung bezogenen Werte jährlich zu überprüfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass damit die Dynamik des jeweiligen lokalen Wohnungsmarktes in seiner Entwicklung auch bezogen auf die Haushalte mit geringem Einkommen berücksichtigt werden kann.
Rz. 13
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Inkrafttretens der Satzung. Das Ergebnis der Überprüfung muss grundsätzlich spätestens an dem Tag mit gleichem Tages- und Monatsdatum ein Jahr bzw. zwei Jahre später wiederum in der Satzung verankert sein. Eine Übergangsregelung sieht die Vorschrift entgegen den Vorüberlegungen nicht vor.
Rz. 14
Eine Änderung der Satzung ist auch erforderlich, wenn die neuen Werte nur geringfügig von den überprüften Werten abweichen, die bestimmten Werte müssen dann neu festgesetzt werden.
Rz. 15
Ein Verzicht auf eine Neubestimmung der Werte ist, abgesehen von dem Fall unveränderter Grenzwerte, nicht möglich. Denkbar wäre dies, wenn sinkende Angemessenheitswerte zugunsten der Bürger nicht übernommen würden. Dann werden es sich die kommunalen Träger wohl nicht ohne Weiteres nehmen lassen, auch geringfügig abgesenkte Angemessenheitswerte zu berücksichtigen. Realistisch ist dies sogar, wenn aufgrund der Marktentwicklung die Bedarfe für Heizung sinken sollten, weil davon ja auch die Verbraucher unmittelbar profitieren. Anhaltspunkt für die Überprüfung ist eine Veränderung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Bezug von Leistungen nach § 22. Neue Daten für die Überprüfung der Mieten können zusammen mit den Erhebungen für den Mietspiegel ermittelt werden. Außerdem wird den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Überprüfung des tatsächlichen Anteils der relevanten Wohnungen oder eine Indexfortschreibung als Alternative empfohlen. Indexfortschreibungen können allerdings nur nachrangig und höchstens im Wechsel mit anderen Methoden (also alle 4 Jahre) den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden, wenn es nur in geringem Umfang zu Preisveränderungen kommt. Bei den Heizkosten müssen saisonale Schwankungen und preisliche Veränderungen berücksichtigt werden. Dazu bietet es sich an, mit Durchschnittswerten über mehrere Jahre zu rechnen und die Berechnungen jährlich um ein Jahr zu verschieben. Die Prüfergebnisse können in Indexwerten zusammengeführt werden.