Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 als § 23 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 4 wurde zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 12a, Art. 17) angefügt. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 23 am 1.1.2005 wirksam. Abs. 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden Abs. 1 und 3 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Vom 9.2.2010 bis 2.6.2010 an konnte besonderer Bedarf nach Maßgabe der Gründe im Urteil des BVerfG v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 (BGBl. I S. 193) gegenüber den Grundsicherungsstellen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Seit dem 3.6.2010 ist die Geltendmachung eines solchen Bedarfes auf § 21 Abs. 6 zu stützen.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels in das SGB II eingefügt worden. Zuvor war die Regelung in § 23 enthalten. § 24 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung enthielt die Regelungen über den befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld (Alg) II im Anschluss an den Bezug von Alg. Diese Vorschrift wurde zum 1.1.2011 ohne Übergangsregelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben.

Abs. 4 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBL. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

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