Rz. 3
§ 24 setzt die neue Systematik der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (SGB XII) um. Grundsätzlich deckt die Leistung für den Regelbedarf den Bedarf auch für einmalige Leistungen; dementsprechend ist sie gegenüber dem früheren Eckregelsatz der Sozialhilfe etwas (sozusagen pauschal für die Aufwendungen zur Deckung einmaliger Bedarfe) erhöht worden. Von den Leistungsberechtigten wird erwartet, dass sie für einmalige Bedarfe einen Teil der Leistungen für den Regelbedarf ansparen, bis 31.12.2022 blieb in engen Grenzen auch Vermögen unberücksichtigt, das für solche Anschaffungen gedacht war (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a.F, dieser Betrag ist aber seit 1.1.2023 im Freibetrag nach Abs. 4 aufgegangen). Teilweise wird in Gerichtsverfahren darauf hingewiesen, dass Darlehen ab dem Folgemonat nach § 42a Abs. 2 Satz 1 i. H. v. 10 % der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf ab dem der Auszahlung folgenden Monat aufgerechnet wird und in diesem Umfang dementsprechend auch Ansparguthaben gebildet werden kann. Neben den Leistungen für den Regelbedarf sind einmalige Leistungen nur in den besonderen Fällen des Abs. 3 vorgesehen. Das SGB XII sieht ebenfalls einmalige Leistungen über die Regelleistungen hinaus grundsätzlich nicht mehr vor. Als zweite Säule des Leistungssystems können in bestimmten Fällen Leistungen als Darlehen erbracht werden. Damit wird die Systematik der Grundsicherung abgesichert. Das Fehlen einer Regelung über einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs ist jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Derartige Ansprüche können seit dem 9.2.2010 unter Berufung auf diese Vorschriften bzw. seit dem 3.6.2010 auf § 21 Abs. 6 geltend gemacht werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht einmalige Mehrbedarfe in § 21 gebündelt werden. Leistungen für wiederkehrende Bedarfe können nicht durch ein Darlehen nach Abs. 1 erbracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 26.5.2011, B 14 AS 146/10 R).
Rz. 3a
Seit dem 1.8.2006 können Vorschüsse auf zustehende Leistungen im klassischen Sinne nach § 42 Abs. 2 als vorzeitige Leistungen erbracht werden. Die Vorschrift regelt unmittelbar eine entsprechende Verringerung des Auszahlungsanspruchs.
Rz. 4
Abs. 1 eröffnet als Auffangvorschrift die Möglichkeit, akuten notwendigen Bedarf (meist über eine höhere Summe) über ein Darlehen abzudecken. Die Vorschrift ist als Einzelfallregelung konzipiert, um besonderen Situationen des Lebensalltags begegnen zu können. Es soll vermieden werden, dass Leistungsberechtigte weitere Anträge beim Träger der Sozialhilfe stellen müssen. Aus dem Gesetz selbst geht hervor, dass Abs. 1 auf den Einzelfall abstellt und damit nicht als systematische Lösung wiederkehrender Finanznöte der Bedarfsgemeinschaften gedacht ist. Nach mehreren Wiederholungsfällen würde sich auch die Situation einstellen, dass die betroffene Bedarfsgemeinschaft nicht davon ausgehen könnte, in absehbarer Zeit wieder die volle Leistung für den Regelbedarf zu erhalten.
Rz. 4a
Nach Abs. 1 Satz 1 erbringt das Jobcenter, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Leistungsberechtigte auf keine vorrangige Bedarfsdeckung, z. B. durch eine Kleiderkammer, verwiesen werden kann. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1, der für alle Darlehen nach dem SGB II gelte (vgl. BT-Drs. 17/3404), werden Darlehen nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 noch auf andere Weise gedeckt werden könne (LSG Sachsen, Beschluss v. 9.12.2013, L 3 AS 1800/13 B PKH). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürften gemäß § 3 Abs. 3 HS 1 nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden könne. Das stimmt mit der Praxis der Jobcenter überein. Nach der aktuellen Rechtslage darf ein Darlehen gewährt werden. Zugleich geht es um ein Darlehen, das Bedarfe decken soll, die eigentlich bereits mit der Leistung für den Regelbedarf gedeckt sind oder jedenfalls gedeckt sein sollten. Bevor also sozusagen für einen Bedarf eine Leistung gewährt wird, für den die Leistung grundsätzlich bereits erbracht wurde, kann erwartet werden, dass vorrangig noch vorhandene Ressourcen eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte keinen Anspruch darauf haben, einen Bedarf an Gegenständen durch fabrikneue Gegenstände gedeckt zu bekommen. Nach Auffassung des LSG Sachsen ist es möglich, den geltend gemachten Bedarf für die Erstellung eines neuen Personalausweises (Ausweisgebühr) auf andere Weise zu decken. Zum einen sei auf die Regelung in § 1 Abs. 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen...