Rz. 21

Abs. 3 nimmt einige Bedarfe, die grundsätzlich von der Leistung für den Regelbedarf umfasst werden, aus sozialpolitischen Erwägungen von dieser aus und weist sie als Sonderbedarfe aus, für die zusätzliche Leistungen erbracht werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Die Leistungen sind als Zuschuss zu erbringen. Eine Einflussnahme durch Leistungen Dritter soll den Anspruch nicht berühren. Dem kann gefolgt werden. Ggf. sind Minderungen beim Bedarf möglich. Betroffen von Abs. 3 Satz 1 sind Erstausstattungen von Wohnungen (Satz 1 Nr. 1) und an Bekleidung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Satz 1 Nr. 2) sowie Aufwendungen für orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstungen im definierten Umfang (Satz 1 Nr. 3). Die Aufzählung ist abschließend. Auslegungsbedarf gibt es allerdings in Bezug auf den Begriff "Erstausstattung". Hierunter kann durchaus auch eine Wiederbeschaffung fallen. Weitere Leistungen sind auch nicht ggf. nach § 21 Abs. 6 möglich (vgl. die Komm. dort). Deshalb gab es im Schuljahr 2005/2006 keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten für Schulbücher (BSG, Urteil v. 19.8.2010, B 14 AS 47/09 R; vgl. zwischenzeitlich § 28 Abs. 3). Dass diese Leistungen nach Abs. 3 Satz 2 gesondert zu erbringen sind, bedeutet insbesondere auch, dass sie gesondert zu beantragen sind, das Jobcenter sie gesondert zu bewilligen hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2). Hierfür sollte es genügen, wenn der betroffene Leistungsberechtigte den zugrunde liegenden Sachverhalt mitteilt, wenn das Jobcenter daraus auf das Begehren schließen kann. Dann ist spätestens in der Anzeige die Antragstellung auf Leistungen nach Abs. 3 zu sehen. Denn mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen sind auch Erstausstattungen beantragt, insoweit kann es auf eine spätere Rechtzeitigkeit einer Anzeige nicht ankommen (BSG, Urteil v. 19.8.2010, B 14 AS 10/09 R, anders Bay. LSG, Beschluss v. 10.4.2017, L 11 AS 209/17 NZB). Daran kann trotz § 37 Abs. 1 Satz 2 festgehalten werden. Insofern kann auch die Übernahme von Kosten für bereits beschaffte Erstausstattung begehrt werden, denn dadurch werden die Aufwendungen für eine Erstausstattung abstrakt nicht berührt. Das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers (Jobcenter nach § 6d), wie er die Leistung erbringt, ist jedenfalls auf null reduziert, wenn er die Leistung immer als Geldleistung erbringt. Dann kann er bereits beschafften Einrichtungsgegenständen nicht entgegenhalten, er hätte sie gestellt und keine Geldleistung gewährt. Ein Erstattungsanspruch für selbst beschaffte Einrichtungsgegenstände setzt aber selbstverständlich auch, wenn nicht ein Fall einer unaufschiebbaren Leistung vorliegt, eine vorherige Antragstellung beim Jobcenter voraus (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 13.11.2015, L 9 AS 44/15). Die Leistungen nach Abs. 3 haben den Charakter einer Beihilfe.

 

Rz. 21a

Zwar ist auch der Anspruch auf Erstausstattung bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist dabei, ob erstmals ein Bedarf entsteht bzw. entstanden ist. Bei einem erneuten Bedarfsanfall von Wohnungserstausstattung kommt es darauf an, dass der Leistungsberechtigte wohl regelmäßig in Zusammenhang mit besonderen Ereignissen nachweisen kann, dass er über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht verfügen konnte oder nicht mehr verfügt. Das ergibt sich auch aus dem in den Gesetzesmaterialien genannten Bedarfsanfall nach einem Wohnungsbrand. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in solchen Fällen Ersatzbeschaffungen als Erstausstattung gewährt werden können. Ein weiteres Beispiel aus den Gesetzesmaterialien ist die Entlassung aus einer Haft. Das BSG führt zudem den Fall des Zuzugs aus dem Ausland an, wenn die Wohnungsausstattung untergegangen ist (BSG, Urteil v. 27.9.2011, B 4 AS 202/10 R). Auch die im Rahmen eines Umzugs unbeabsichtigte Zerstörung eines zum Haushalt eines Empfängers von Grundsicherungsleistungen gehörenden Einrichtungsgegenstandes, der für die Lebensführung wichtig ist, wie z. B. eine Waschmaschine, soll einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung begründen können, damit der Gegenstand ersetzt werden kann (SG Neuruppin, Beschluss v. 30.7.2014, S 26 AS 1486/14 ER). Das BSG sieht die Möglichkeit einer erneuten Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Erstausstattung für die Wohnung nur in engen Grenzen als möglich an. Zudem ist bei bedarfsbezogener Betrachtung der Blick nicht stets auf eine Komplettausstattung auszurichten. Ein Zuschuss setzt außergewöhnliche Umstände oder ein besonderes Ereignis, einen speziellen Bedarf und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Umstand/Ereignis und dem Bedarf voraus. In einem Einzelfall waren Leistungsberechtigte aus dem Haus des Vaters sukzessive nach Deutschland eingereist, nicht mit Möbeln und Hausstand nach Deutschland umgezogen. Das LSG Hessen ist nach den Gesamtumständen des Falles davon ausgegangen, dass etwaige Möbel und Einrichtungsgegenstände in Bulgarien von so geringem Wert sind, dass ein...

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