Rz. 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sieht Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vor. Spezielle Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Leistung für Jugendliche unter 25 Jahren enthält Abs. 6. Zu den relevanten Sachverhalten des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören:
- der erstmalige Bezug einer (eigenen) Wohnung durch einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein oder unter Bildung einer Bedarfsgemeinschaft,
- der Neubezug einer Wohnung nach einem Schadensereignis wie z. B. Wasser- oder Feuerschaden,
- der Umzug von einer unangemessenen in eine angemessene Wohnung in Fällen des § 22 Abs. 4, soweit Zusatzausstattungen erforderlich werden.
Die Leistungen sind als Zuschuss, ggf. als Sachleistung, auch dann zu gewähren, wenn der Bezug der betroffenen Wohnung bereits längere Zeit zurückliegt (vgl. BSG, Urteil v. 20.8.2009, B 14 AS 45/08 R). Eine sog. Verwirkung kommt lediglich bei Sachverhalten nach § 34 in Betracht, wenn Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde. Eine Erstausstattung liegt auch in Fällen des erstmaligen Bedarfs in Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils für zusätzliche Ausstattungsgegenstände für das Kind vor (vgl. BT-Drs. 18/8523). Weiterer Wohnungsbedarf gehört zum Ersatz- oder Reparaturbedarf.
Alle übrigen Umzüge werden grundsätzlich nicht von der Vorschrift erfasst, insbesondere nicht Umzüge von einer angemessenen Wohnung in eine solche (Ausnahme: erstmalige Begründung eines eigenen Haushaltes). Die Ausstattung ist in diesen Fällen regelmäßig wie Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf durch die Leistung für den Regelbedarf abgegolten. Das Jobcenter sollte dann eine Ausnahme machen dürfen, wenn sich die Leistungen für Unterkunft und Heizung ermäßigen oder sich die Chancen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Umzug deutlich verbessern. Das BSG legt die Erstausstattung funktional aus. Alle für die Haushaltsführung erforderlichen Gegenstände müssen vorhanden sein. Daher kann eine gesamte Ausstattung einer Wohnung ebenso erforderlich werden wie eine Ergänzung der vorhandenen Ausstattung (BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 64/07 R). Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht, eine solche Situation kann auch bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung gegeben sein. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Daraus ergibt sich aber auch, dass es nicht darauf ankommt, dass sich ein Gegenstand, der grundsätzlich als Erstausstattung berücksichtigt werden könnte, auch im Eigentum des Leistungsberechtigten befindet. Es genügt, wenn er darüber verfügen kann, z. B. über eine mit vermietete Kücheneinrichtung oder zur Benutzung überlassene Gegenstände.
Rz. 24
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfasst nicht Ersatzbeschaffungen aus Anlass eines Umzuges, soweit diese nicht als Erstausstattung anzusehen sind, weil der Ausstattungsgegenstand aufgrund der anderen Beschaffenheit der neuen Wohnung oder nach unbeabsichtigter Zerstörung nicht mehr nutzbar ist. Zur Abgrenzung gegen eine Ersatzbeschaffung ist entscheidend, dass erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht, das kann auch bei einem neuen Haushalt nach Trennung von Lebenspartnern oder Entlassung aus der Haft der Fall sein. In solchen Fällen darf die Grundsicherungsstelle auch nicht verlangen, dass vom Lebenspartner die Herausgabe gefordert wird, wenn auch dieser die Ausstattung zur geordneten Haushaltsführung benötigt. Der Anspruch nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung gerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen (BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 64/07 R). Auch bei einer in der Vergangenheit über lange Zeit unterlassene Ersatzbeschaffung bleibt die unmittelbar vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgte Trennung vom Partner zumindest eine rechtlich wesentliche Mitursache für den erneuten Bedarf. Das SG Berlin hat eine Leistung für einen Schülerschreibtisch im eigenen Zimmer zuerkannt, weil dadurch dem Schüler die Möglichkeit eröffnet wird, seine Schulaufgaben in einer Atmosphäre zu tätigen, die einen Lernerfolg vermuten lässt (SG Berlin, Urteil v. 15.2.2012, S 174 AS 28285/11). Auch hier muss es sich um eine erstmalige Anschaffung handeln. Gesondert ist die Notwendigkeit der Anschaffung zu prüfen, weil ggf. vorhandenes Mobiliar als Schülerschreibtisch verwendet werden kann. Ein erstmaliger Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung kann auch bei Neubegründung eines Haushaltes nach einer Trennung gegeben sein. Betroffen war ein Kind im Alter von 6 Jahren, die Aufwendungen für den Schreibtisch beliefen sich auf 70,00 EUR. Die Kammer ließ offen, ob ein eigener Arbeitsplatz zur Erledigung von Hausaufgaben stets erforderlich sei. Als Erstausstattung für eine Wohnung kann eine Leistung für einen Wohnwagen jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn auf de...