Rz. 35
Abs. 4 stellt den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft sicher, wenn im Bedarfszeitraum voraussichtlich Einnahmen anfallen, die jedoch zu Beginn des Monats noch nicht zur Verfügung stehen (Abs. 4 Satz 1), oder (seit dem 1.1.2017) eine während eines Zeitraums von 6 Monaten zu berücksichtigende einmalige Einnahme vorzeitig verbraucht wurde (Abs. 4 Satz 2). Erfasst werden insoweit auch einmalige Einnahmen, deren Berücksichtigung auch bei Aufteilung auf 6 Monate zum vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit führt. Es geht darum, einerseits zu verhindern, dass keine Leistungszahlungen im Hinblick auf Einnahmen im laufenden Monat erfolgen und die Leistungsempfänger bis zum Zufluss ohne entsprechende Mittel zum Lebensunterhalt bleiben, andererseits aber auch nicht zur vollen Leistungszahlung als Zuschuss zu verpflichten, obwohl die Leistungsempfänger dieser ganz offensichtlich nicht oder nicht mehr in voller Höhe bedürfen. Die Regelung des Abs. 4 Satz 1 vermeidet in vielen Fällen ein kompliziertes und aufwändiges Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Erstattungspflicht der Leistungsempfänger gegenüber der vergleichsweise schlichten Forderung der Darlehensrückzahlung. In den Fällen des Abs. 4 Satz 2 hat das Jobcenter die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 (seit dem 1.7.2023 ohne die Verweisung auf dessen Satz 4) auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt, weil der Leistungsanspruch ansonsten für mindestens einen vollen Bedarfszeitraum (Kalendermonat) vollständig entfallen wäre. Auch in diesen Fällen ist das Existenzminimum des Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Hierfür sieht Abs. 4 Satz 2 für die Zeit ab dem 1.1.2017 ebenso ein Darlehen vor. Damit wird insbesondere auch gewährleistet, dass Leistungen nicht als Zuschuss gewährt werden müssen, weil es sich insoweit um eine nicht gerechtfertigte Leistungsgewährung handeln würde. Darlehen nach Abs. 4 sind stets zinslos. Ggf. können auch Krankenversicherungsbeiträge als Darlehen erbracht werden, um einen Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Rz. 35a
Die potenziell leistungsberechtigte Person ist unabhängig von einer Antragstellung zumindest zunächst anzuhören, damit geklärt werden kann, ob ein Darlehen in Betracht kommt.
Rz. 35b
Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind laufende Einnahmen des Leistungsberechtigten für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Der Einwand des Leistungsberechtigten, er habe seinen Bedarf im maßgeblichen Monat nicht decken können, sondern hätte das Einkommen vielmehr im Folgemonat einsetzen müssen, ist unbeachtlich. Nach § 24 besteht die Möglichkeit der darlehensweisen Hilfeleistung. Damit ist sichergestellt, dass der Leistungsberechtigte seinen Bedarf mithilfe des Grundsicherungsträgers auch im Monat des Einkommenszuflusses decken kann (LSG Hamburg, Urteil v. 6.6.2019, L 4 AS 82/18). Abs. 4 Satz 1 stellt auf den Bedarfszeitraum ab, unter dem grundsätzlich der Kalendermonat zu verstehen ist. Einkommen, das dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum zufließt, wird grundsätzlich auch in diesem Bedarfszeitraum berücksichtigt. Das bedeutet, dass dieses Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird, den Auszahlungsbetrag also mindert. Dies geschieht regelmäßig bei der Höhe nach gleichbleibenden Einkommen durch einen festen Anrechnungsbetrag, ohne dass die Grundsicherungsstelle im Einzelfall zuvor nachfragen könnte, ob das Einkommen auch weiterhin zufließen wird, oder nachträglich nachfragen könnte, ob das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. Der Höhe nach schwankendes, also (noch) nicht konkret bestimmbares Einkommen bleibt nicht unberücksichtigt, sondern wird in vorläufiger Höhe berücksichtigt; in regelmäßigen Abständen wird dann eine Spitzabrechnung vorgenommen (vgl. § 2 Abs. 3 Bürgergeld-V). Dies bedeutet für Abs. 4 Satz 1, dass sich ein Anwendungsbereich für ein Darlehen nur in speziellen Fallgestaltungen ergeben wird, nämlich dann, wenn durch die Anrechnung keinerlei Leistung mehr zustünde oder nur noch ein Restbetrag, mit dem der Zeitraum bis zum Zufluss des Einkommens nicht überbrückt werden kann. Daher ist von großer Bedeutung, dass durch das Jobcenter das eingeräumte Ermessen zur Dauer und Höhe des Darlehens pflichtgemäß und korrekt ausgeübt wird, Schonvermögen muss im Ergebnis dabei mindernd berücksichtigt werden. Auch für ein Darlehen muss Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein, daher darf nur der Zeitraum bis zum Zufluss des Einkommens betrachtet werden, höhere Beträge als die ansonsten zustehenden Zuschussleistungen können aus demselben Grund nicht in Betracht kommen. Besonders kritisch kann die Regelung im Zusammenhang mit anderen Vorschriften sein, wenn sich aus der Abgrenzung einer Einnahme als Einkommen vom Vermögen ergibt, dass es sich bei der Einnahme um eine einmalige Einnahme handelt und nicht um Vermögen und dieses Einkommen als Nachzahlung nicht für den Monat des Zufluss...