Rz. 2

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine nahtlose Leistungszahlung in Fällen zu gewährleisten, in denen ein Bezieher von Bürgergeld Ansprüche auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Sozusagen als Rechtsfolge erbringt das Jobcenter in diesem Fall die bisherigen Leistungen weiter. Dadurch sollen Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden.

 

Rz. 2a

Der Weiterzahlung von Bürgergeld wird Vorschusscharakter beigemessen. Es werden jedoch ausschließlich die bisherigen Leistungen an den Bezieher von Bürgergeld, der den Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach hat, erbracht. Eine gesonderte Berechnung des Übergangsgeldes ist nicht erforderlich. Für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist weiterhin das Jobcenter für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Der Renten- bzw. Unfallversicherungsträger erbringt monatliche Zahlungen an den Leistungsträger nach dem SGB II in Höhe des geleisteten Vorschusses, wenn dieser länger als einen Monat geleistet wird. Dadurch wird vermieden, dass die zuständigen Leistungsträger die Entscheidung über die Bewilligung von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld verzögern.

 

Rz. 2b

Für das Erstattungsverfahren gilt § 102 SGB X. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung ist auf den Umfang beschränkt, in dem er rechtmäßig Leistungen nach Abs. 1 erbracht hat.

 

Rz. 2c

Faktisch kommt es aus Sicht des Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den von § 25 erfassten Fällen zu keinem Trägerwechsel. Durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht wurde mit Wirkung zum 18.2.2021 auch im Wortlaut der Vorschrift bestätigt, dass die Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes weiterhin erbracht werden. Dies war der Gesetzesbegründung zufolge eine Folgeänderung aufgrund des § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchst. e SGB VI.

 

Rz. 2d

Die Änderungen zum 1.1.2023 waren nur redaktioneller Art und nicht mit materiell-rechtlichen Änderungen verbunden (Umstellung auf den Begriff des Bürgergeldes).

 

Rz. 2e

Nach Satz 1 der Vorschrift erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld für Beziehende von Bürgergeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 20 SGB VI geht ein Wegfall des Erstattungsanspruches zwischen den Trägern nach § 21 Abs. 4 Satz 1, HS 2 SGB VI i. V. m. § 25 einher.

Für die Versicherten treten keine finanziellen Nachteile ein. Sie erhalten von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin Bürgergeld.

Nach früherem Recht bestand nach der Gesetzesbegründung während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes. Eine Auszahlung durch den Träger der Rentenversicherung erfolgte jedoch regelmäßig nicht. Stattdessen zahlte der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistungen weiter, und zwar als Vorschuss auf das Übergangsgeld der Träger der Rentenversicherung. Die Träger der Rentenversicherung erstatteten im Nachhinein den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende das vorschussweise gezahlte Übergangsgeld. Dieser Erstattungsanspruch entfällt durch die Neuregelung. Insoweit trägt die Regelung zum Bürokratieabbau bei und führt zu einer Vereinfachung des Verfahrens für die Versicherten, weil diese nur noch gegenüber einem Sozialleistungsträger Ansprüche auf unterhaltssichernde Leistungen haben.

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