Rz. 3
Die nachfolgende Kommentierung bezieht sich bis zum 30.6.2023 auch auf das Übergangsgeld, ab 1.7.2023 nur noch auf das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung:
Ausgangsüberlegung der Vorschrift war der Umstand, dass Bezieher von Bürgergeld grundsätzlich auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sind und somit auch Anspruch auf Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation oder auf Verletztengeld haben. Übergangsgeld und Verletztengeld entsprechen im Regelfall der Höhe nach dem Bürgergeld. Übergangsgeld und Verletztengeld sind vorrangige Sozialleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 und § 12a. Deshalb bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass bei einem Anspruch auf Übergangsgeld oder Verletztengeld dem Grunde nach gleichwohl Vorschüsse durch die Grundsicherungsstelle zu erbringen sind. Dadurch tritt für den Empfänger von Bürgergeld kein Wechsel des Leistungsträgers ein (vgl. BSG, Beschluss v. 19.10.2011, B 13 R 241/11 B). Dies bedeutet eine Verschlankung des Verwaltungsverfahrens einerseits und andererseits die Verlagerung der Austragung von Meinungsdifferenzen über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf die Leistungsträger im Falle zugelassener kommunaler Trägerschaft nach § 6a bzw. die für das Übergangs- bzw. Verletztengeld zuständigen Leistungsträger und die nach § 44b als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger gebildeten Jobcenter. Satz 1 kommt daher regelmäßig zur Anwendung, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld haben, weil sie von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Die bisherigen Leistungen werden dann als Rechtsfolge durch den Grundsicherungsträger vorschussweise weitergewährt.
Rz. 3a
Die Anwendung der Vorschrift setzt den tatsächlichen Bezug von Bürgergeld voraus. Bezug liegt auch vor, wenn Sachleistungen gewährt werden. Ebenso wird Bürgergeld bezogen, wenn der Bezug zwar möglicherweise rechtswidrig ist, die bewilligende Entscheidung aber nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden ist. Die Grundsicherungsstelle ist zur Erbringung der Vorschüsse verpflichtet, ihr steht darüber kein Ermessen zu. Eine zeitliche Begrenzung zur Erbringung von Vorschüssen besteht nicht. Endet der Anspruch auf Bürgergeld während des Zeitraums eines möglichen Anspruchs auf Übergangsgeld oder Verletztengeld, werden keine Vorschussleistungen mehr erbracht.
Rz. 4
Es genügt, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld oder Verletztengeld dem Grunde nach besteht. Stünden die Ansprüche bereits konkret fest, bedürfte es der Vorschrift nicht mehr. Die Vorschussgewährung beginnt, wenn der Renten- bzw. Unfallversicherungsträger dem Träger der Grundsicherung das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach mitgeteilt hat. Vorschüsse i. S. d. § 25 sind keine Vorschüsse i. S. d. § 42 SGB I. Sie sind auch dann zu erbringen, wenn die Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern streitig ist. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, dass zur Feststellung der Höhe des Übergangsgeldes oder Verletztengeldes voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist. Relevant ist allein die Leistung an den Anspruchsberechtigten auf das Übergangsgeld. Dabei korrespondieren die bisherigen Leistungen nach Abs. 1 mit dem Übergangsgeld nach § 20 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 HS 2 SGB VI (vgl. BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 14/16 R). Das entspricht dem Kontinuitätsauftrag des Übergangsgeldes. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten ihre Leistungen unabhängig davon und auch nicht als Vorschuss des Jobcenters.
Rz. 5
Die Bundesagentur für Arbeit hat Verfahrensabsprachen mit den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur vorschussweisen Zahlung von Verletztengeld und mit dem Verband Deutsche Rentenversicherung Bund zur vorschussweisen Zahlung von Übergangsgeld getroffen. Die Verfahrensabsprachen erfassen nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird. Aufgrund der Weisungslage wenden auch die Jobcenter nach § 44b die Verfahrensabsprache an. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen ggf. eigene Verfahrensabsprachen treffen, die sich allerdings inhaltlich nicht von der der Bundesagentur für Arbeit unterscheiden muss.
Rz. 6
Zu den Vorschussleistungen gehören nur die Leistungen an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Betroffen sind die Träger der Grundsicherung, also die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger; Vorschüsse umfassen nicht nur die Leistungen für den Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe in Trägerschaft der Agenturen für Arbeit, sondern auch die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in Trägerschaft des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt (bisherige Leistunge...