Rz. 39

Leistungsbezug i. S. d. Abs. 1 liegt vor, wenn Bürgergeld tatsächlich bezogen wird. In wessen Trägerverantwortung Leistungen erbracht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2), ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen vorliegen.

 

Rz. 40

Ein Doppelbezug von Leistungen kann vorliegen, wenn Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 von mehreren Jobcentern erbracht wird. Das ist z. B. der Fall, wenn Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowohl für das bisherige, noch andauernde Mietverhältnis als auch ein bereits neu gegründetes Mietverhältnis gezahlt werden. Dies wirkt sich auf den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 als Anspruchsvoraussetzung für den Zuschuss nicht aus.

 

Rz. 41

Die Jobcenter erkennen auch den Bezug von Leistungen an, wenn einmalig Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Heizung zur Bevorratung erbracht werden. Der Leistungsbezug erstreckt sich in diesen Fällen auf den Bedarfszeitraum (Kalendermonat).

 

Rz. 42

Vorläufige Zahlungen (§ 41a), Zahlungen an Dritte (§ 22 Abs. 7), Aufrechnungen (§ 43), übergegangene Ansprüche und Ersatzansprüche (§§ 33 bis 34c) hindern den Bezug von Leistungen nicht. Dasselbe gilt für rückwirkende Aufhebungen und Erstattungen. Zum Wegfall von Leistungen und zum Bezug von allein Sachleistungen vgl. Rz. 27.

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