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Die zweite Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 1 Satz 2 und stellt die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung dar. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung setzt allerdings voraus, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, denn eine solche machte die freiwillige Versicherung entbehrlich. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 sind als erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn in der Zeit vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine freiwillige Versicherung bestanden hat und diese Versicherung mit Beginn des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 endet. Im Ergebnis kommen daher für Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Selbst wenn keine Versicherungspflicht vorliegt, darf auch keine Familienversicherung möglich sein. Daneben fallen noch die Personen weg, die der privaten Krankenversicherung zugewiesen sind.

Abs. 2 bezieht ergänzend die Personen mit in den Kreis der möglichen Zuschussempfänger ein, die durch den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung hilfebedürftig werden. Voraussetzung ist, dass allein der Beitrag, teilweise oder in voller Höhe, Hilfebedürftigkeit verursacht.

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