2.4.1 Bezug von Leistungen
Rz. 60
Der Zuschuss zu den Versicherungen nach Abs. 3 Satz 1 setzt voraus, dass die betroffenen Personen Bürgergeld beziehen, nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und auch nicht familienversichert sind sowie Beiträge zu zahlen haben. Zum Bezug von Bürgergeld bei Leistungen nur als Darlehen (vgl. die Einzelregelungen in den §§ 22, 24, 27), dem alleinigen Bezug von Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bzw. an Auszubildende nach § 27 oder für Bildung und Teilhabe (§ 28), dem ausschließlichen Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (§ 19 i. V. m. § 23) vgl. die Komm. zu Abs. 1. Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften als § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI eintreten; dann ist eine Zahlung von Zuschüssen nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen. Das Bürgergeld umfasst die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, Mehrbedarfe sowie die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1). Leistungskürzungen oder der alleinige Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 1 wirken sich nicht auf die Versicherungspflicht aus, ebenso genügen Leistungen als Sachleistung oder geldwerte Leistung. Einer Leistungsberechtigung steht nicht entgegen, dass der Zuschuss zu den Beiträgen selbst ggf. als Darlehen gewährt wird.
Rz. 61
Die Versicherungspflicht und -freiheit zur sozialen Pflegeversicherung für den in Rede stehenden Personenkreis regeln § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI und § 5 Abs. 5a SGB V. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI sind Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, wenn sie nicht vorrangig familienversichert sind. Die Versicherungspflicht bleibt nach herrschender Meinung erhalten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 rückwirkend aufgehoben wird und die Leistung entweder zurückzuzahlen ist oder schon zurückgezahlt wurde, wenngleich das mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht übereinstimmt. Im Übrigen vgl. die Komm. zu Abs. 1, z. B. auch in Bezug auf Neuregelungen seit dem 1.1.2009, § 5 Abs. 5a SGB V.
2.4.2 Beitragszuschuss an Leistungsbezieher
2.4.2.1 Private Pflegeversicherung
Rz. 62
Die erste Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 3 Satz 1 und stellt die Versicherung bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen dar. Diese Versicherung kommt für Personen in Betracht, die unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bereits bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen versichert waren oder gemäß § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V (als Folge der möglichen Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nur bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) grundsätzlich der privaten Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Dies resultiert aus der Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung, die sich aus § 193 Abs. 3 VVG ergibt. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1.1.2009. Sie erstreckt sich auch auf den Abschluss einer Versicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit bei demselben Unternehmen (vgl. § 23 Abs. 1 SGB XI).
Rz. 63
Eine solche Versicherung kann der weder versicherungspflichtige (noch familienversicherte) Leistungsberechtigte erreichen, weil die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, Pflegeversicherungsverträge abzuschließen, die Versicherungsleistungen vorsehen, die nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung vergleichbar sind. Der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI).
Rz. 64
Die Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI wird durch einen Pflegeversicherungsvertrag erfüllt. Nach § 23 SGB XI sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, grundsätzlich verpflichtet, bei diesem Unternehmen oder mit Wahlrecht innerhalb von 6 Monaten bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muss auch für die Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, nach Art und Umfang dem 4. Kapitel des SGB XI gleichwertige Vertragsleistungen vorsehen (ggf. Kostenerstattung statt Sachleistung). Für beihilfeberechtigte Personen gilt eine dem angepasste Versicherungspflicht (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Die Regelungen gelten auch für versicherungspflichtige Heilfürsorgeberechtigte sowie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Ausnahmen gelten nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 SGB XI für Pflegeleistungsempfänger.
2.4.2.2 Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (Abs. 3 Satz 2)
a) Versicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (Abs. 3 Satz 2 HS 1)
Rz. 65
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