Rz. 60

Der Zuschuss zu den Versicherungen nach Abs. 3 Satz 1 setzt voraus, dass die betroffenen Personen Bürgergeld beziehen, nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und auch nicht familienversichert sind sowie Beiträge zu zahlen haben. Zum Bezug von Bürgergeld bei Leistungen nur als Darlehen (vgl. die Einzelregelungen in den §§ 22, 24, 27), dem alleinigen Bezug von Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bzw. an Auszubildende nach § 27 oder für Bildung und Teilhabe (§ 28), dem ausschließlichen Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (§ 19 i. V. m. § 23) vgl. die Komm. zu Abs. 1. Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften als § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI eintreten; dann ist eine Zahlung von Zuschüssen nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen. Das Bürgergeld umfasst die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, Mehrbedarfe sowie die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1). Leistungskürzungen oder der alleinige Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 1 wirken sich nicht auf die Versicherungspflicht aus, ebenso genügen Leistungen als Sachleistung oder geldwerte Leistung. Einer Leistungsberechtigung steht nicht entgegen, dass der Zuschuss zu den Beiträgen selbst ggf. als Darlehen gewährt wird.

 

Rz. 61

Die Versicherungspflicht und -freiheit zur sozialen Pflegeversicherung für den in Rede stehenden Personenkreis regeln § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI und § 5 Abs. 5a SGB V. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI sind Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, wenn sie nicht vorrangig familienversichert sind. Die Versicherungspflicht bleibt nach herrschender Meinung erhalten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 rückwirkend aufgehoben wird und die Leistung entweder zurückzuzahlen ist oder schon zurückgezahlt wurde, wenngleich das mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht übereinstimmt. Im Übrigen vgl. die Komm. zu Abs. 1, z. B. auch in Bezug auf Neuregelungen seit dem 1.1.2009, § 5 Abs. 5a SGB V.

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