a) Versicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 (Abs. 3 Satz 2 HS 1)
Rz. 65
Als Folge der möglichen Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung setzt allerdings voraus, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, denn eine solche macht die freiwillige Versicherung entbehrlich. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 sind als erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn in der Zeit vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine freiwillige Versicherung bestanden hat, dann endet diese Versicherung mit Beginn des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1. Im Ergebnis kommen daher wie schon für Abs. 1 Satz 2 zur Krankenversicherung nur Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Es besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (vgl. § 22 SGB XI). Das BSG hatte bereits entschieden, dass die Beiträge vom Jobcenter zu übernehmen sind (BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R). Dies wurde als analoge Anwendung des § 32 SGB XII angesehen.
Rz. 66
Eine weitere Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 3 Satz 2 und stellt die Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung dar. Hiervon ist der versicherungspflichtige Personenkreis betroffen, der allein durch den Beitrag zur Pflegeversicherung hilfebedürftig wird. Durch die Möglichkeit, einen Zuschuss zu erhalten, wird eine Nachrangversicherung aufrechterhalten. Sie folgt den Regelungen zum Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für Studenten oder Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB XI), als Rentner (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI), bei komplett fehlender anderweitiger Absicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI) sowie bei selbständigen Künstlern und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI). Ein Zuschuss wird erbracht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dadurch bleibt die bisherige Versicherung erhalten.
b) Versicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (Abs. 3 Satz 2 HS 2)
Rz. 67
Der Zuschuss zu den Beiträgen ist ausweislich des Wortlautes der Vorschriften zunächst nur auf die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 beschränkt. Darüber hinaus werden die Zuschüsse wie schon nach der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 auch gemäß Abs. 3 Satz 2 an Personen erbracht, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 lediglich als Darlehen beziehen. Nur für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 als Zuschuss ist die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges vorrangig. Die Zuschüsse können daneben auch in den Fällen gewährt werden, in denen ansonsten Hilfebedürftigkeit eintreten würde (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Beiträge zunächst im Rahmen der Einkommensberücksichtigung nach den §§ 11 ff. zur Bereinigung des Einkommens nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vom Einkommen abzusetzen sind. Die Gewährung eines Zuschusses setzt insoweit voraus, dass dies nicht (vollständig) möglich ist. Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung sind daher vorrangig als Absetzungsbetrag zu berücksichtigen. Insoweit ist die Gewährung eines Zuschusses nicht möglich.