Rz. 76
Abs. 5 regelt eine Direktzahlung sowohl für den Beitragszuschuss nach Abs. 1 und 3 zum Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bei bestehender Hilfebedürftigkeit wie auch für Beitragszuschüsse zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach den Abs. 2 und 4. Die Regelungen schließen den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei versicherungspflichtiger oder freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung ein. Das gilt jedoch nicht für Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung und freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Diese Zuschüsse werden an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.
Rz. 77
Bei vorläufiger Leistungsbewilligung nach § 41a werden auch die Zuschüsse nach § 26 vorläufig erbracht und sind unter denselben Voraussetzungen zu erstatten. Teilmonate werden entsprechend anteilig berücksichtigt (x/30).
Rz. 78
Abs. 5 ordnet an, dass in den dort beschriebenen Fällen der Zuschuss zur privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung unmittelbar an das Versicherungsunternehmen bzw. die Krankenkasse zu zahlen ist, bei dem der Leistungsberechtigte versichert ist. Das betrifft Fälle
- der privaten Krankenversicherung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, weil keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und auch keine Familienversicherung greift,
- der privaten Pflegeversicherung, weil in der sozialen Pflegeversicherung weder Versicherungspflicht besteht noch eine Familienversicherung greift (Abs. 3 Satz 1), bei Pflichtversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 in der sozialen Pflegeversicherung (Abs. 3 Satz 2) und
- der privaten Pflegeversicherung im Umfang des Hilfebedürftigkeit auslösenden Beitrages, weil in der sozialen Pflegeversicherung weder Versicherungspflicht besteht noch eine Familienversicherung greift (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2).
Eine damit korrespondierende Regelung enthält § 32 Abs. 5 SGB XII.
Rz. 79
Ausgangsüberlegung für den Gesetzgeber war der Umstand, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Umfang der Rechtsprechung des BSG nach dem Sozialstaatsprinzip zum Existenzminimum gehört. Durch eine unmittelbare Zahlung an das private Versicherungsunternehmen bzw. die Krankenkasse würden Fehlsteuerungen vermieden und das Beitragszahlungsverfahren auch bei privater Versicherung vereinfacht. Im Ergebnis würde wie bei den gesetzlich krankenversicherten Leistungsbeziehern im Regelfall die fristgerechte Beitragszahlung, die zur dauerhaften Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes erforderlich sei, gewährleistet und unmittelbar gegenüber dem Versicherer abgewickelt.
Rz. 80
Die Vorschrift verpflichtet alle Jobcenter, gemeinsame Einrichtungen wie zugelassene kommunale Träger, dazu, den jeweiligen Zuschuss unmittelbar an das Versicherungsunternehmen (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) bzw. die Krankenkasse (Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2) zu überweisen. Ein Ermessen hierüber ist den Jobcentern auch in besonderen Fallkonstellationen darüber nicht eingeräumt. Dahinter steht nicht die Überlegung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten als Zielsetzung aus § 1 Abs. 2. Dieser würde entsprochen, wenn die Vorschrift nur für den Fall eine Direktzahlung an das private Versicherungsunternehmen bzw. die Krankenkasse ermöglichte, in dem der Leistungsberechtigte nicht seiner Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen bzw. der Krankenkasse entsprechend die Zuschüsse des Jobcenters zu seiner Versicherung weiterleitet, sondern zweckwidrig verwendet. Offenbar stand für den Gesetzgeber aber das Interesse der privaten Versicherer, die Beiträge unmittelbar vom Jobcenter zu erhalten, im Vordergrund. Im Gegenzug waren die privaten Versicherer offenbar bereit, auf Beitragsrückstände zu verzichten (vgl. BT-Drs. 17/7452). Davon waren offenbar mehr als 2.000 Personen mit Beitragsrückständen von mindestens 3 Monatsbeiträgen betroffen. Die Bundesregierung hat allerdings angegeben, die Direktzahlung an die Versicherungsunternehmen würden davon unabhängig geprüft. Die Ergänzung um die Direktzahlung an Krankenkassen in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt erst seit dem 1.1.2017.
Rz. 81
Es ist nicht gewiss, dass durch die Regelungen des Abs. 5 das Beitragszahlungsverfahren vereinfacht wird. Die Jobcenter haben die Leistung bis Ende 2011 bzw. Ende 2016 monatlich an den Leistungsberechtigten angewiesen. Diesem obliegt es, je nach Fälligkeit seine Beiträge an das Versicherungsunternehmen bzw. die Krankenkasse zu überweisen, z. B. auch je Quartal. Die Fälligkeit deckt sich insofern nicht zwingend mit der Leistungszahlung. Die Regelung bestimmt aber nur den Zahlungsweg. Der Versicherte bleibt Leistungsberechtigter gegenüber dem Jobcenter. Im Übrigen obliegt es dem Versicherungsunternehmen und dem Leistungsberechtigten bzw. der Krankenkasse und dem Leistungsberechtigten, die Fragen der B...