0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Abs. 2 wurde rückwirkend zum 1.1.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) geändert.

Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden Abs. 1 und 2 geändert sowie Abs. 3 angefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Abs. 1 ist zum 1.5.2007 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden.

Abs. 2 und 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst und Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) angefügt.

Zum 1.1.2009 wurden Abs. 1 Satz 1 redaktionell und Abs. 4 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Abs. 2 und 3 wurden rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) geändert.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2012 angefügt.

Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2023 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Kranken- und Pflegeversorgung i. S. von Gesundheitsschutz gehört zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie ist Teil des Systems, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet (Art. 1, 20 GG). Dies zeigt z. B. auch der Umstand, dass die Versicherungsbeiträge auch als Sonderaufwendungen steuerlich berücksichtig werden. Den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Bezieher von Bürgergeld regeln das SGB V und das SGB XI. § 26 enthält dazu ergänzende Vorschriften für weitere Personenkreise, insbesondere – wenn auch nicht nur – außerhalb der gesetzlichen Versicherungspflicht. Der Erhalt einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Bürgergeld ist nicht unumstritten, stets sind auch die Interessen derer im Blick zu behalten, die eine Einheitsversicherung anstreben, weil sie das derzeitige System für eine Mehrklassenversicherung halten.

 

Rz. 3

Ausgangspunkt für die Vorschrift in der neu gestalteten Fassung ab dem 1.1.2017 ist die Gesundheitsreform 2007. Seinerzeit hat der Gesetzgeber die Krankenversicherung für alle Bürger einführen wollen sowie eine Reform der Versorgungsstrukturen und der Kassenorganisation, der Finanzierungsordnung und der privaten Krankenversicherung beschlossen. Ab dem 1.4.2007 wurde die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle Personen eingeführt, die bereits früher einmal gesetzlich versichert waren, aber seinerzeit aktuell nicht mehr über eine Absicherung für den Fall der Krankheit verfügten.

 

Rz. 4

Ab dem 1.7.2007 wurde ein Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Dieser Tarif betrifft nicht versicherte Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Damit wurde ein entscheidender Schritt unternommen, eine Krankenversicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Bürger bezahlbar zu machen.

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2017 ist auch Ausdruck der Notwendigkeit um eine Bereinigung der Vorschrift aufgrund de...

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