2.1 Anwendungsbereich
Rz. 26
Die Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe verfolgt das Ziel, eine finanzielle, materielle Basis zu schaffen, die als Grundlage zur Herstellung von Chancengleichheit dienen kann. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1. Die Leistungen sind bedarfsauslösend. Das bedeutet, dass ein eigenständiger Anspruch auf alle oder einzelne Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 auch dann besteht, wenn die übrigen Bedarfe für den Lebensunterhalt vollständig durch Einkommen und Vermögen gedeckt sind (vgl. § 7 Abs. 2, vgl. LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14). Die Leistungen nach § 28 gehören nicht zum Bürgergeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3). Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und § 6b BKGG im Rahmen des Kinderzuschlages sind vorrangig (§ 19 Abs. 2) vor den Leistungen nach § 28. Leistungen nach § 28 werden nicht an Personen gewährt, die von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (so schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.5.2013, L 31 AS 1100/13 B PKH).
Rz. 27
Einkommen und Vermögen werden zunächst bei den Regelbedarfen und den Mehrbedarfen des Bürgergeldes berücksichtigt. Danach verbleibendes zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindert den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22. Die Bedarfsanteilsmethode ist nicht anzuwenden. Ist Einkommen oder Vermögen danach auch noch bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, werden die Bedarfe in der Reihenfolge des § 28 gemindert, also zunächst die Bedarfe für Schulausflüge, dann für mehrtägige Klassenfahrten, danach der persönliche Schulbedarf, gefolgt vom Bedarf für Schülerbeförderung, anschließend der Bedarf für Lernförderung, als Vorletztes der Bedarf für die Teilnahme an gemeinsamer Mittagsverpflegung und schließlich der Bedarf zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Abs. 6. Die gesetzliche Bestimmung dieser Reihenfolge folgt keinen sachlichen Erwägungen. Leistungen Dritter sind als Einkommen zu berücksichtigen, etwa finanzielle Förderungen von sozialen Einrichtungen wie Hilfsfonds. Auf eine vorrangige Inanspruchnahme werden die Leistungsberechtigten nicht verwiesen. Es wäre ansonsten auch zu befürchten, dass die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen darauf verzichten, Bildungs- und Teilhabeangebote in Anspruch zu nehmen, weil ihnen eine Stigmatisierung droht.
Rz. 28
Ist Einkommen, das nicht Einkommen des betroffenen Kindes ist (Elterneinkommen), auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe anzurechnen, ist stets zu prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGG besteht. Die Bedarfsgemeinschaft scheidet dann ggf. aus dem Leistungsbezug aus. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind dann nach Maßgabe der §§ 6a f. BKGG zu erbringen. Bei Bezug von Kinderzuschlag ist insoweit davon auszugehen, dass Einkommen bereits vollständig im Rahmen des § 6a BKGG berücksichtigt wurde. Im Übrigen ist zu berücksichtigendes Elterneinkommen kopfteilig auf mehrere leistungsberechtigte Kinder aufzuteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 4). Leistungen nach § 28 können auch dann nicht gewährt werden, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht.
Rz. 29
Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Schulbedarf (sog. Schulbedarfspaket) und Schülerbeförderung sind als Geldleistung ausgestaltet, seit dem 1.8.2019 können alle Leistungen auch als Geldleistung erbracht werden, bis zum 31.7.2019 konnten die übrigen Leistungen als Gutscheine oder durch Direktzahlung erbracht werden (vgl. § 29 Abs. 1). Hierüber bestimmt der kommunale Träger wie schon über die Leistungsform zur Deckung der Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten. Seit dem 1.8.2013 durfte der kommunale Träger auch schon für die Ausflüge den Erbringungsweg als Geldleistung bestimmen. Nähere Regelungen zu Erbringung von Geldleistungen enthält seit dem 1.8.2019 § 29 Abs. 4. Im Übrigen vgl. § 30. Nach Vorleistung durch die leistungsberechtigte Person kann ein Kostenerstattungsanspruch durch kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden (LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14).
Rz. 30
§ 37 regelt das Erfordernis von Anträgen auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Lediglich die Leistungen für die Lernförderung bedürfen noch eines gesonderten Antrages, die übrigen Leistungen gelten mit dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt als beantragt, diese Leistungen müssen also gerade nicht mehr gesondert beantragt werden. Auf den gesonderten Antrag nach Abs. 5 müssen die potenziell Leistungsberechtigten hingewiesen werden. Zwar wirkt ein Antrag auf Beginn des Kalendermonats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde, weil insoweit der Kalendermonat als Bedarfszeitraum relevant ist. Im Übrigen dürfen aber Leistungen nicht für die Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Das gilt auch für mehrtägige Klassenfahrten, für die das BSG entschieden hatte, dass der allgemeine Ant...