Rz. 102
Leistungen nach Abs. 7 können nur minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten. Darin wird keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung gesehen. Die leistungsberechtigten Personen und nicht nur Schüler sollen damit stärker in das Gemeinschaftsleben integriert werden, insbesondere auch in das Vereinsleben. Dadurch werden auch die sozialen Kontakte von in etwa gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen untereinander belebt. Kulturelle und künstlerische Aktivitäten unterstützen die Entwicklung der Persönlichkeit. Die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur ist auch dazu geeignet, sich aktiv in die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens einzubringen. Insgesamt ist Abs. 7 darauf ausgerichtet, mitzumachen und nicht zuzuschauen oder abseits zu stehen und so auch soziale Kompetenz zu entwickeln. Dies ist bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen. Für die Unterscheidung von schulischen Veranstaltungen sind die Schulgesetze, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Lehrpläne heranzuziehen. Im Gegensatz zu den Abs. 2 bis 6, die ausdrücklich solche Bedarfe umfassen, die mit dem Besuch der Schule oder einer Kindertageseinrichtung zusammenhängen, ergänzt Abs. 7 diese Bedarfe für solche, die außerhalb der Schule bzw. Kindertagesstätte entstehen. Kinder sollen stärker als in der Vergangenheit in bestehenden Gemeinschafts- und Vereinsstrukturen integriert werden (SG Speyer, Urteil v. 23.2.2016, S 15 AS 857/15).
Rz. 103
Ebenso wie die übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt sind auch die Teilhabeleistungen nach Abs. 7 auf den Bedarfszeitraum ausgerichtet. Erster Anspruchszeitraum in diesem Sinne ist der Kalendermonat, in dem das Kind geboren worden ist, letzter Anspruchszeitraum in diesem Sinne ist der Kalendermonat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet. Der 18. Geburtstag selbst begründet also keinen neuen Anspruchszeitraum mehr, wenn er auf den ersten Tag eines Kalendermonats fällt. Die Leistung gilt mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als beantragt, einer gesonderten Antragstellung bedarf es seit dem 1.8.2019 nicht mehr. Nach § 37 Abs. 2 wirken Anträge auf den Beginn des Bewilligungszeitraumes zurück.
Rz. 104
Die Teilhabeleistungen betragen pauschal 15,00 EUR je Monat. Das entspricht dem dafür anzusetzenden Bedarf. Gutscheine für Teilhabeleistungen dürfen für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Dadurch erhält die leistungsberechtigte Person im Zuge der Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten Gutscheine im Wert von 90,00 EUR. Da Gutscheine erst 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes verfallen, kann der Teilhabebetrag von 180,00 EUR für ein ganzes Jahr angesammelt und auf einmal verwendet werden (Anspargedanke), z. B. für einen Jahresbeitrag. Die Gutscheine für einen Bewilligungszeitraum können auch im Voraus eingelöst werden. Leistungsberechtigte Personen sind also nicht darauf angewiesen, für eine bestimmte Teilhabesumme zunächst eine entsprechende Anzahl von Monaten abzuwarten. Dementsprechend können auch Direktzahlungen für einen Bewilligungszeitraum erbracht werden. Leistungen nach Abs. 7 dürfen nicht deshalb abgesenkt oder verweigert werden, weil Eintrittsgelder im Rahmen von Schulausflügen oder Klassenfahrten angefallen sind. Eine Verrechnung ist insoweit unzulässig.
Rz. 105
Abs. 7 enthält eine abschließende Aufzählung über die Verwendungsmöglichkeiten der Teilhabeleistung. Die Regelung listet dafür die Kategorien Aktivitäten in Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Teilnahme an Freizeiten auf. Im Rahmen des Abs. 7 können die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen frei aus dem verfügbaren Angebot wählen, soweit die Leistungsanbieter entweder eine Leistungsvereinbarung mit dem Jobcenter oder der von diesem beauftragten Kommune geschlossen haben oder die Prüfung vor Direktzahlung ergibt, dass Hinderungsgründe nicht entgegenstehen (Zweckbindung aus § 28, angemessener Preis, Eignung, insbesondere keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. des Jugendlichen). Nach Auffassung des SG Düsseldorf ergibt sich daraus keine Prüfkompetenz durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird (SG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2018, S 12 AS 4276/16). Durch die Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) entstandene Aufwendungen können dem Teilnehmer allerdings nicht erstattet werden (BSG, Urteil v. 14.12.2021, B 14 AS 21/20). Das Sommercamp der Jugendorganisation unterfällt zwar auch dem Freizeitbegriff des Abs. 7 Satz 1 Nr. 3. Dem steht dem BSG zufolge nicht entgegen, dass Veranstalter ein Jugendverband einer politischen Partei ist. Denn § 28 schließt Bedarfe für eine politische Teilhabe ein. Bei dem Jugendverband handelt es sich demnach jedoch nicht um einen geeigneten Anbieter. Das Erfordernis der Eignung ist...