0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels neu in das SGB II eingefügt worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) wurden Abs. 4 und Abs. 7 mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert.
Abs. 3 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurden die Abs. 3 und 4 neu gefasst sowie die Abs. 5 bis 7 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Amtlichen Statistik in Deutschland (EVS 2008) hat das BMAS den ab 2011 geltenden Regelbedarf für Erwachsene und einen betragsmäßig eigenständigen Regelbedarf für Kinder und Jugendliche errechnet. Lediglich für Partner wurde eine prozentuale Ableitung (je 90 %) beibehalten. Die Fortschreibung der Regelbedarfe richtet sich seit 2011 nach der Entwicklung der Nettolöhne und der Preise, später nach der laufenden Wirtschaftsrechnung. Damit soll die Vorgabe des BVerfG erfüllt werden, einen Anpassungsmechanismus für die Leistungen zu regeln, der den realen Bedarf auch in Form einer angemessenen Fortschreibung berücksichtigt. Zwischenzeitlich stellt die Fortschreibung durch Verweisung allein auf die Anpassung der entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe ab. Daneben wurde ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder, jugendliche Leistungsberechtigte und, bezogen auf Leistungen für Bildung, junge Erwachsene entwickelt und zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt.
Die Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende resultiert im Ergebnis aus der deutlichen Rechtsprechung des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09 u. a.). Das BVerfG hat dem Gesetzgeber vorgegeben, die statistische Ermittlung der (seinerzeit noch so genannten) Regelleistung transparent und sachgerecht vorzunehmen und dabei Schätzungen ins Blaue hinein zu unterlassen. Die Leistungen für Kinder sind eigenständig zu ermitteln und dürfen schon deshalb nicht (prozentual) aus dem Verbrauchsverhalten von Erwachsenen abgeleitet werden, weil Kinder keine kleinen Erwachsenen sind. Zum Existenzminimum gehören auch notwendige Aufwendungen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Besuch der Schule ergeben. Im Rahmen der Fürsorge durch den Bund sind die Bildungs- und Teilhabebedarfe von Kindern zwingend abzudecken, weil damit auch deren Lebenschancen gesichert werden können. Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung v. 9.2.2010 dem Gesetzgeber im Ergebnis aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII neu zu bemessen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielter Förderung gelegt werden sollte, speziell auf den altersspezifischen Bedarf. Im Zweifel muss der Bund den zusätzlichen Bedarf von Schulkindern decken, wenn und soweit dies nicht durch landesrechtliche Ansprüche gewährleistet ist. Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zum existenziellen Bedarf, ohne deren Deckung drohen die betroffenen Kinder und Jugendlichen Lebenschancen einzubüßen. Damit wird der Grundsatz verstärkt, dass Bildung ein hohes Gut ist, die jeweilige Herkunft der Kinder darauf aber großen Einfluss hat, wie auch aus den regelmäßig wiederkehrenden Bildungsberichten entnommen werden kann. Das BSG hat bestätigt, dass Jobcenter notfalls auch Ausfallbürge für die Länder sein müssen. In der Folge ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1.1.2011 das "Bildungs- und Teilhabepaket" eingeführt worden. Die danach zu erbringenden Leistungen werden im Gegensatz zu den übrigen existenzsichernden Leistungen jedenfalls bis zum 31.7.2019 noch überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen erbracht (Ausnahmen: Leistungen nach den Abs. 3 und 4). Ab 1.8.2019 ist auch die Geldleistung ein regulärer Erbringungsweg. Zu Abs. 6 vgl. zusätzlich § 29 Abs. 6. Bei der Organisation der insoweit neuen Form der Leistungserbringung sind schon im Gesetzgebungsverfahren an verschiedenen Stellen Hindernisse festgestellt worden, die der gewollten unbürokratischen Abwicklung entgegenstanden...